Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.06.2010 15:56:25

polizeiliches führungszeugnis: frist zur tilgung des eintrags

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5293
Ich wurde am 24.05.2007 (Datum des Strafbefehls) nach § 184 b StGB (Kinderpornografie) zu einer Bewährungsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Die Bewährungsfrist von 3 Jahren ist abgelaufen.

Wird damit auch der Eintrag der Straftat im polizeilichen Führungszeugnis gelöscht?

Und: Wird der Eintrag in den verschiedenartigen Führungszeugnissen (privat oder für Behörden) zum selben Zeitpunkt gelöscht?

Wenn der Eintrag im Führungszeugnis nach Ablauf der Frist zu löschen ist, kann ich sicher sein, dass der Eintrag auch tatsächlich gelöscht ist für den Fall, dass ich jetzt ein polizeiliches Führungszeugnis beantrage?


Antwort geschrieben am 19.06.2010 16:52:30
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht und Strafrecht Elke Zipperer
An der Steige 9, 91233 Neunkirchen am Sand, Tel: 09153 / 9229590, Fax: 09153 / 9229591
Fachanwalt Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Schadensersatzrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 42
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:

In § 32 BZRG ist geregelt, welche Verurteilungen ins Führungszeugnis aufzunehmen sind bzw. welche nicht aufgenommen werden.
Ihre Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung (mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren) ist demnach einzutragen.
§ 33 BZRG bestimmt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist, die Verurteilung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen wird.
Die Länge der Frist ergibt sich aus §§ 34 ff. BZRG.

Bitte beachten Sie, dass jede weitere Verurteilung (egal weshalb) Einfluss auf die nachfolgenden Ausführungen hätte. Da Sie keinerlei Angaben machen, gehe ich davon aus, dass Sie vorher noch nie rechtskräftig verurteilt wurden.


In Ihrem Fall erfolgte die Verurteilung nach § 184b StGB.
Die Frist für die Eintragung ins Führungszeugnis beträgt 3 Jahre, § 34 Abs. 1 Nr. 1b BZRG.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils, § 36 BZRG. Im Falle eines Strafbefehls ist dies das Datum der Unterschrift des Richters (nicht das Datum der Rechtskraft).
Da der Strafbefehl am 24.05.2007 unterzeichnet wurde, ist die Frist am 24.04.2010 abgelaufen.

Die Frist läuft jedoch nicht ab, wenn die Strafe noch nicht erlassen ist, § 37 Abs. 2 BZRG.
Sie schreiben nicht, ob Sie bereits ein entsprechendes Schreiben erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, dann sollten Sie zur Beschleunigung den Erlass der Strafe beim ursprünglichen Gericht beantragen.

Solange die Strafe nicht erlassen wurde, erscheint sie noch in allen Führungszeugnissen.

Nach Erlass (und Mitteilung ans Register) erscheint die Verurteilung nicht mehr im einfachen Führungszeugnis oder erweiterten Führungszeugnis.

Bitte beachten Sie, dass Sie sich wegen § 53 BZRG im Moment noch nicht als „nicht vorbestraft" bezeichnen dürfen.

Weiter ist zu beachten, dass die Eintragung trotz Tilgungsreife (nach Erlass) erst frühestens am 24.05.2011 entfernt wird (§ 45 Abs. 2 BZRG). Während dieser Zeit können gewisse Behörden nach § 41 BZRG dennoch von der Eintragung noch Kenntnis erlangen.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dann können Sie bei Ihrer zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) einen Antrag auf Auskunft über vorhandene Eintragungen stellen, § 30 Abs. 5 BZRG in Ihrem Fall. Die Einsichtnahme in den vollständigen Auszug erfolgt dann nach § 42 BZRG bei Ihrem örtlichen Amtsgericht (oder einem anderen von Ihnen benannten Gericht) mit anschließender Vernichtung des Führungszeugnis.


Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.06.2010 19:33:06

Sehr geehrte Frau Zipperer,
vielen Dank für Ihre Antwort. Meine Nachfrage ist nun die folgende:
Da ich bisher keine Mitteilung über den Erlass meiner Strafe erhalten habe, obwohl die Tilgungsfrist für das Führungszeugnis abgelaufen ist, was könnte der Grund für die bisher nicht erfolgte Mitteilung sein? Ich war weder vor der Verurteilung in dieser Sache vorbestraft noch sind weitere Strafen hinzugekommen. Muss die Mitteilung des Straferlasses eigens angefordert werden oder geht sie an den Rechtsanwalt, der mich in diesem Strafverfahren vertreten hat?
Sie schreiben auch, dass meine Strafe nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis erscheint. Ich meine gelesen zu haben, dass Straftaten nach § 184 b noch für die Dauer von 10 Jahren im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt werden. Sehe ich das falsch?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.06.2010 10:16:21

Sehr geehrter Fragesteller,

eigentlich sollte der Beschluss zum Erlass der Strafe zeitnah nach Ablauf der Bewährungszeit ergehen. Ich habe es aber auch leider schon erlebt, dass dies "vergessen" wurde. Daher empfehle ich -wegen der Tilgungshemmung- einen eigenen Antrag zu stellen. Der Beschluss sollte Ihnen dann auch direkt übersandt werden und nicht Ihrem Anwalt. Das hängt damit zusammen, dass das Mandatsverhältnis (es sei denn es gibt eine andere Vereinbarung) mit der Rechtskraft des Urteils endet.

Hinsichtlich der Fist von 10 Jahren vermute ich, dass Sie sich auf § 34 Abs. 2 BZRG beziehen.
Dort heißt es:
"Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre."
Voraussetzung für die Anwendung ist eine Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von MEHR als einem Jahr.
Da Sie eine Freiheitsstrafe von genau 1 Jahr erhalten haben, findet § 34 Abs. 2 BZRG keine Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen

Elke Zipperer
Rechtsanwältin
FAinStrafR/FAinVerkehrsR

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Zipperer direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
polizeiliches   führungszeugnis:   frist   tilgung   eintrags