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hallo!!!
ich habe gestern mein auto für 19000 euro verkauft. habe davor ein gebrauchtwagen zertifikat beim tüf machen lassen. nun ist der käufer des autos gestern nachhause gefahren und dann nach ca 350 km autobahnfahrt ist die motor kontroll lampe angegangen. jetzt ist er heute in eine werkstatt gegangen die meinten dass der verdacht nahe liegt dass das fahrzeug gechippt (getunt) ist.
das ist mir aber neu da ich das auto vor zwei jahren mit 6000km für 24000 euro aus östereich gekauft habe.
jetzt meine frage muss ich das fahrzeug zurück nehmen???
muss ich reperatur kosten übernehmen???
hat der käufer ein 14 tägiges rückgabe recht??
im Kaufvertrag steht ausschluss der sachmangelhaftung.
Antwort geschrieben am 16.02.2011 19:04:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
1.Bezüglich Ihrer letzten Frage kann ich Ihnen sagen: Nein, ein 14-tägiges Rückgaberecht hat der Käufer nicht.
Ein solches Recht gibt es z.B. bei Verträgen über das Internet o.ä., aber nicht bei einem Privatverkauf eines PKW.
2. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Käufers:
Tuning des Motors und Aufleuchten der Kontroll-Lampe
Beides kann ein Sachmangel des PKW darstellen.
a) Tuning – In der Regel sind die Fahrzeugwerte - Hubraum und Motorstärke – vereinbarte Eigenschaften des Fahrzeugs.
Wenn das Fahrzeug getunt wurde hat es eine andere Motorstärke.
Das wäre ein Sachmangel nach § 434 BGB.
Allerdings sagte die Werkstatt nur, daß der Verdacht nahe liegt das Fahrzeug sei getunt. Der Käufer muß zunächst beweisen, daß das Fahrzeug überhaupt getunt ist, sonst besteht kein Mangel.
b) Kontroll-Lampe – Das Aufleuchten der Lampe alleine ist kein Mangel. Teilweise gibt es auch Fehlfunktionen der Kontroll-Lampen.
Wenn die Lampe leuchtet, weil der Motor einen Schaden hat, dann ist dies ebenfalls ein Sachmangel.
3. Ausschluß der Gewährleistung
Als privater Verkäufer dürfen Sie die Gewährleistung ausschließen.
Ein Ausschluß der Gewährleistung ist nach § 444 BGB allerdings unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Der Käufer ist beweispflichtig, daß der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Im Fall des Tuning:
Der Käufer hat hier nur Ansprüche, wenn er nachweisen kann, daß Sie vom Tuning gewußt haben – oder es selbst durchführen ließen. Insbesondere bei einem oder mehreren Vorbesitzern wird dies für den Käufer schwierig sein. Daher kann der Käufer wegen des Tunings aller Voraussicht nach keine Ansprüche gelten machen.
Im Fall der Motor- Kontroll-Lampe:
Der Käufe hat die gleich Beweislast, d.h. er muß beweisen, daß Sie von dem Mangel (wenn es ein Problem mit dem Motor gibt) zur Zeit des Kaufvertrages gewußt haben.
Hier kommt es darauf an, ob der Käufer bzw. eine Werkstatt nachweisen kann, daß der Motor z.B. schon länger ein Problem hat.
Sie schreiben, daß Sie ein TÜV- Gutachten haben. Wenn dies kurz vor dem Kauf gemacht wurde und der Motor war in Ordnung wird dem Käufer ein Beweis schwer fallen.
Fazit: Wenn der Käufer Ihnen nicht nachweisen kann, daß Sie von dem Defekt mit der Motor-Lampe und dem Tuning wußten, müssen Sie den PKW nicht zurück nehmen und auch nicht die Reparatur bezahlen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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