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Frage geschrieben am 19.03.2011 19:17:58

pfändung bankkonto schweizer gmbh

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 877
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema Pfändung.
mein schuldner besitzt alle anteile einer gmbh
in der schweiz (zug).
kan ich und wie kann ich das bankkonto dieser gmbh pfänden?


Antwort geschrieben am 19.03.2011 21:09:01
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Voraussetzung für eine Vollstreckung in der Schweiz ist zunächst, dass Sie über einen gerichtlichen Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) verfügen.

Ist dieser von deutschen Gerichten erlassen, so ist er gemäß Art. 26 des Lugano-Übereinkommens zwischen der Schweiz und der EU (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) auch in der Schweiz anzuerkennen, ohne dass es eines weiteren Anerkennungsverfahrens bedarf.

D.h. in der Schweiz muss kein weiterer gerichtlicher Titel erwirkt werden, sondern der deutsche Titel gilt auch dort.

Der Schuldner hätte jedoch die Möglichkeit, vor schweizerischen Gerichten gegen die Anerkennung vorzugehen. Ein in Deutschland ordnungsgemäß ergangenes Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid wird im Ergebnis jedoch in aller Regel anerkannt werden.

2. Jedoch muss der Titel in der Schweiz für vollstreckbar erklärt werden, was durch ein schriftliches Verfahren erfolgt, in dem der Schuldner kein Äußerungsrecht hat (Art. 31 Lugano-Übereinkommen).

Sofern der Schuldner auch im Kanton Zug wohnt, ist der Antrag ist zu richten an das

Kantonsgericht Zug
Rechtsöffnungsrichter
Aabachstrasse 3
Postfach
6301 Zug

Hierzu muss der Antragsteller jedoch zumindest einen Zustellungsbevollmächtigten im Vollstreckungsstaat benennen (Art. 33 Lugano-Übereinkommen), dem die vollstreckbare Ausfertigung des Titels zugestellt wird.

Damit lassen sich die Beauftragung eines schweizerischen Anwaltes und damit verbundene weitere Kosten leider kaum vermeiden. Möglich wäre jedoch auch die Benennung einer Privatperson, die in der Schweiz lebt.

3. Auch wenn der Schuldner Inhaber sämtlicher Anteile einer GmbH ist, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass das Vermögen der GmbH (Kontoguthaben o.ä.) gepfändet werden kann, denn die GmbH ist eine selbständige juristische Person.

Pfändbar wären dagegen die GmbH-Anteile des Schuldners, da diese in seinem Eigentum stehen.

Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in Deutschland hat, wären hier jedoch deutsche Gerichte zuständig (nämlich das an seinem Wohnsitz).


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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