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Frage geschrieben am 18.03.2011 22:32:30

persönlich

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 834
meinem lebensgefärtem und mir besteht die zwangsräumung vor der tür jetzt vollten wir bri gericht einen räumungsschutzantrag stellen unsere frage ist dawir nicht verheiratet sind reicht es auch wenn ich den antrag alleine stelle oder muss mein lebensgefährte such mit dabei sein


Antwort geschrieben am 18.03.2011 23:57:00
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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Sehr geehrte Ratsuchende,

dieser Sachverhalt erinnert sehr an eine Frage zu einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt, der hier vor wenigen Tagen eingestellt wurde, der gleiche Ort, der gleiche Schreibstil, diesmal aber ein anderer Name.

Ich erlaube mir höflichst den Hinweis, dass Sie den hier ausgelobten Einsatz auch bezahlen müssen, wenn sich ein Anwalt der Bearbeitung Ihrer Frage annimmt. Bewusst in Kauf genommene Rücklastschriften erfüllen den Straftatbestand des Eingehungsbetrugs.

Bitte überlegen Sie ggf. nochmal, ob Sie für all die Fragen, die Sie in den vergangenen Tagen hier eingestellt haben, auch wirklich bezahlen wollen und können.

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 19.03.2011 00:20:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

versehentlich habe ich meinen eigentlich als Kommentar gedachten Hinweis als Antwort eingestellt.

Deshalb möchte ich meine Antwort ergänzen und Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Da Sie beide in der Wohnung verbleiben wollen, sollten Sie beide einen entsprechenden Antrag stellen. Es geht dabei nicht nur um die Frage, wer den Mietvertrag unterzeichnet hat, sondern wer letzten Endes den Besitz an der Wohnung behalten will. Dies sind Sie beide. Selbstverständlich hängt es immer vom jeweiligen Einzelfall ab, ob ein solcher Antrag begründet ist. Da dies hier aber nicht eingeschätzt werden kann, ist die Chance bei zwei Antragstellern höher als wenn nur eine Person allein den Antrag stellt.

Bedenken Sie aber auch, dass ein Räumungsantrag nur im Falle einer besonderen Härte begründet ist. Etwa bei schwerer Krankheit, drohender Obdachlosigkeit bei Schwangerschaft usw.

Ich weise nochmals darauf hin, dass der hier ausgelobte Einsatz von 20 Euro unbedingt zu entrichten ist.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt

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