Antwort geschrieben am 25.06.2011 13:24:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Aufgrund der Größe des geplanten Schwimmbades in Ihrem Nachbarhaus ist davon auszugehen, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist und diese vorliegt. Ich nehme an, dass auf die Baugenehmigung im Baustellenschild hingewiesen wird.
Ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung steht Ihnen dann zu, wenn zu befürchten ist, dass durch den Bau des Schwimmbades erhebliche Belange Ihrerseits gefährdet werden, d.h., wenn zu befürchten ist, dass durch es durch den Bau zu einem Schaden an Ihrem Eigentum kommt oder Sie in sonstiger Weise gesundheitlich durch den Betrieb des Schwimmbades gefährdet werden könnten, z.B. durch den Austritt von chlorhaltigen Wasser auf Ihren Grundstück (vgl. VGH Kassel v. 2.7.2003 Az. 3 UE 1962/99).
Durchgesetzt werden nachbarschützende Normen durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Sie müssen also zunächst Widerspruch gegen die Baugenehmigung beim zuständigen Bauamt erheben . Da im Baurecht der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, sollten Sie , falls der Nachbar weiterbaut, ohne das über den Widerspruch entschieden ist, noch im Eilverfahren gegen die Baugenehmigung vorgehen und gemäß § 80a Abs. 4 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung stellen.
Ich erlaube mir den Hinweis, dass diese Internetplattform lediglich der ersten rechtlichen Einschätzung dient und das persönliche Gespräch bei einem Anwalt, der sämtliche Unterlagen sichten und sich vor Ort auch von den Gegebenheiten ein Bild machen kann, nicht ersetzen kann.
Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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