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Frage geschrieben am 25.06.2011 11:49:48

permanentes Überschreiten des Nachbarschaftsrechts

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1385
Ich bin die Nachbarin eines Bauherrn, welcher sein Haus in einem harten Winter vor 2 Jahren nach und nach abgerissen hat, mit Körperkraft, mit Baggern und schweren Gerät. Wir wohnen in einem bis dahin Sanierungsgebiet, welches es dann nicht mehr war. Alles geschah ohne Abrissgenehmigung , wo alle Häuser Fachwerkhäuser sind und aneinander gebaut sind. Im Frühjahr zeigten sich dann die ersten Schäden. Unser Haus ist von unten bis oben gerissen, sämtlich Fliesen im Flur gebrochen, angrenzende kleine Gebäude in ihrer Gesamtstruktur geschädigt. Wobei sich ihm beim Abriss schon bewusst sein mußte, dass ein solch altes Haus ( 150 -200 Jahre )dass neben einem Abrisshaus steht und durch die nicht intakten Regenrinnen, das Wasser permanent hinter unser Haus lief, auch schon so genug Schaden angerichtet hatte. Es gab 2 Balken am Haus die geschädigt waren und auf diese , die Schuld abgewälzt wurde, wobei man hätte noch rechtzeitig aufhören können, mit dem Abriss um größere Schäden zu vermeiden. Den Schaden haben wir schnellstmöglich von einer Baufirma, für ca 8000 Euro, beheben lassen. Kaum war dies geschehen, begann der Bauherr mit einen Vorschlaghammer den Rest der Fassade abzuhauen, die Fassade die unmittelbar an unser Haus angebracht ist. Das konnten wir uns nicht gefallen lassen und schalteten das Ordnungsamt ein. Das Vorhaben seinerseits wurde für kurze Zeit gestoppt. Dann wurde weitergemacht. Ich erhielt zu keinem Zeitpunkt schriftliche Anzeigen, wann welches Bauvorhaben geplant waren und durchgeführt werden sollten. Der jetzige Kenntnisstand beschränkt sich auf Aussagen von Nachbarn und dem " Baustellenschild", welches mir nicht vollständig ausgefüllt zu sein scheint und wahrscheinlich auch nicht ausgefüllt sein brauch. Schwimmbad in Form eines Wohnhauses. Keine Gespräche und keine schriftlichen Anzeigen über Baubeginn, über Bauvorhaben usw.Meine Frage ist, Was kann ich tun, um Schäden von meinem Haus abzuwenden, z.B. wohin wird das Chlorangereicherte Wasser geleitet usw.


Antwort geschrieben am 25.06.2011 13:24:12
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.

Aufgrund der Größe des geplanten Schwimmbades in Ihrem Nachbarhaus ist davon auszugehen, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist und diese vorliegt. Ich nehme an, dass auf die Baugenehmigung im Baustellenschild hingewiesen wird.

Ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung steht Ihnen dann zu, wenn zu befürchten ist, dass durch den Bau des Schwimmbades erhebliche Belange Ihrerseits gefährdet werden, d.h., wenn zu befürchten ist, dass durch es durch den Bau zu einem Schaden an Ihrem Eigentum kommt oder Sie in sonstiger Weise gesundheitlich durch den Betrieb des Schwimmbades gefährdet werden könnten, z.B. durch den Austritt von chlorhaltigen Wasser auf Ihren Grundstück (vgl. VGH Kassel v. 2.7.2003 Az. 3 UE 1962/99).

Durchgesetzt werden nachbarschützende Normen durch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung. Sie müssen also zunächst Widerspruch gegen die Baugenehmigung beim zuständigen Bauamt erheben . Da im Baurecht der Widerspruch gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat, sollten Sie , falls der Nachbar weiterbaut, ohne das über den Widerspruch entschieden ist, noch im Eilverfahren gegen die Baugenehmigung vorgehen und gemäß § 80a Abs. 4 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung stellen.

Ich erlaube mir den Hinweis, dass diese Internetplattform lediglich der ersten rechtlichen Einschätzung dient und das persönliche Gespräch bei einem Anwalt, der sämtliche Unterlagen sichten und sich vor Ort auch von den Gegebenheiten ein Bild machen kann, nicht ersetzen kann.

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt




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