364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1068 Besucher | 8 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Reiserecht » pauschalreise-mängel: fehlende DISCO
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Reiserecht » pauschalreise-mängel: fehlende DISCO

pauschalreise-mängel: fehlende DISCO


10.09.2006 13:31 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

mein sohn und ich kommen gerade von einer pauschalreise zurück, gebucht bei einem großen reiseveranstalter (flug, all-inclusive
hotel). das hotel hatten wir unter anderem deshalb ausgewählt,
da es laut katalog eine hoteleigene DISCO haben sollte.
dies war eindeutig n i c h t der fall.
wieviel wertminderung in prozent des reisewertes kann ich geltend machen bzw. zurückfordern? muss ich dies direkt beim reiseveranstalter selbst machen oder im reisebüro, wo ich gebucht
hatte??
10.09.2006 | 14:16

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Fehlen einer hoteleigenen Disco ist, sofern das Vorhandensein wie hier per Katalog zugesichert wurde, ein Mangel, der grds. zur Minderung des Reisepreises berechtigt.

Gemäß der sog. Frankfurter Tabelle (wird vom Frankfurter Landgericht zur Ermittlung von Reisepreisminderungen verwendet und kann als allg. Richtschnur auch für andere Gerichte angesehen werden) beträgt die Minderung bei fehlenden Vergnügungseinrichtungen wie etwa Kino, Animateure oder eben Disco 5-15 %. Im Einzelnen käme es darauf an, wie wichtig Ihnen das Vorhandensein einer solchen Disco war, ob ihr Urlaub den Charakter eines Erholungsurlaubs oder eher eines "Party-Urlaubs" hatte und ob evtl. vergleichbare Einrichtungen vorhanden waren, die das Nichtvorhandensein einer Disco aufgewogen haben könnten.

Bei Pauschalreisen richtet sich der Minderungsanspruch in der Regel gegen den Veranstalter selbst, sofern nicht das Reisebüro ausnahmsweise selbst eine (Einzel-)leistung als Veranstalter anbietet, wovon ich hier aber nicht ausgehe.

Grds. müssen Mängel allerdings bereits während der Reise angezeigt werden, um sich den Minderungsanspruch zu erhalten. Entbehrlich ist dies u.a. aber dann, wenn eine Abhilfe vor Ort überhaupt nicht möglich gewesen wäre. In Ihrem Fall wäre die Mängelanzeige daher entbehrlich, wenn eine Disco schon räumlich nicht vorhanden war, etwas anderes könnte gelten, wenn sie vorhanden, aber nicht geöffnet war.

Beachten Sie noch, dass Sie den Mängel innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend machen müssen!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung bieten und stehe Ihnen zur Nachfrage sowie weiteren Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 16.11.2006 | 14:15

sehr geehrter herr mauritz

wollte ihnen nur mitteilen, dass die TUI "kulanterweise" mir
eine kleine entschädigung gezahlt hat, die mir angemessen erschien.
es wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese von ihnen erwähnte " frankfurter tabelle" von den gerichten in
aller regel NICHT anerkannt wird.

mit freundl. grüßen, dr. gerhard stumpf

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.11.2006 | 17:10

Sehr geehrter Fragesteller,

Schön, dass Sie sich auf diesem Wege einigen konnten.

Was die Frankfurter Tabelle angeht: Verbindlich ist diese, wie ich in meiner ursprünglichen Antwort auch schrieb, für das im konkreten Einzelfall entscheidende Gericht in der Tat nicht. Sie dient lediglich als Richtschnur bzw. erste Orientierung.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

200 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht