366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
186 Besucher online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

party


06.08.2012 08:27 |
Preis: 25,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler


| in unter 2 Stunden

Party


Text:
Hallo,

wir wollen eine Party organisieren an einer Grillhütte. Es wird ein Aggregat aufgestellt und Musik wird laufen, außerdem wollen wir Getränke verkaufen um unsere Unkosten (Personal Anlage Aufbau etc ) zu decken.

Die Party ist nicht offiziel irgendwo angemeldet.

Es ist eine geheime Gruppe in facebook gegründet worden und nur die eingeladenen Gäste können das einsehen.

Es kommen also geladene Gäste.

Wie sieht die rechtslage aus ? Wir haben keine Schanklizens... müssen aber die unkosten decken.

Es werden ca 150 leute erwartet schätzungsweise


Kann es eine Strafe geben ? Wenn ja wie hoch wird das sein im Falle ?
06.08.2012 | 09:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Andre Stämmler
37 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Frage die ich wie folgt beantworte:

Eine Schankerlaubnis bzw. eine gaststättengewerbliche Erlaubnis benötigt nach § 2 GastG wer ein Gaststättengewerbe betreibt. Ein Gaststättengewerbe betreibt nach § 1 Absatz 1 GastG wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft. Voraussetzung ist also eine gewerbliche Absicht (Gewinnerzielungsabsicht).

Bei privaten Partys wird dies verneint. Zum einen weil eine entsprechende Gewinnerzielungsabsicht fehlt, inbesondere aber weil hier nur ein geschlossener Personenkreis zugelassen ist.
Eine Schankerlaubnis wird somit nicht benötigt.

Etwas anderes gilt, wenn zwar nicht jeder kommen kann, der Teilnehmerkreis aber nicht mehr geschlossen ist. Dies sollte bei gezielten Einladungen nicht der Fall sein.

Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht wird nach § 28 GastG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet. Hier wäre jedoch mit einer wesentlich niedrigeren Buße von ggf. einigen hundert Euro zu rechnen.

Sollten hier also Bedenken bestehen, kann eine Schanklizenz beim Ordnungsamt beantragt werden. Die Gebühren betragen max. 5000 €, sollten für eine einmalige Veranstaltung jedoch nicht über 100 € liegen.


Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass dies Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.

Mit freundlichen Grüßen

André Stämmler


Rechtsanwalt
André Stämmler

Otto-Schott-Str. 41
07745 Jena

Fon: 03641 - 328647
Fax: 03641 - 587674

www.ra-staemmler.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andre Stämmler
Jena

37 Bewertungen
FACHGEBIETE
Sozialrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht