Frage geschrieben am 27.02.2010 15:45:07
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
parship Mitgliedschaft
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1815Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Parship droht nun in einer letzten Mahnung mit der Übergabe an ein Inkassounternehmen. Zudem ist der Zugang verwehrt, da ich nicht zahle, also könnte ich auch keine weitere Leistung in Anspruch nehmen.
Wie soll ich mich verhalten? Werde gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen.
Antwort geschrieben am 27.02.2010 16:40:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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ich bedanke mich für Ihre Frage und schätze die Rechtslage wie folgt ein:
Das Unternehmen beruft sich auf (die alte Fassung des) § 312d Abs.3 BGB. Bis vor kurzem lautete er:
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
Am 04. August 2009 ist das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen in Kraft getreten.
Durch dieses Gesetzwurde der § 312d Abs.3 BGB wie folgt geändert:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."
Da es heißt: „von beiden Seiten" vollständig erfüllt, erlischt das Widerrufsrecht erst dann, wenn der Unternehmer seine Dienstleistung erfüllt UND auch der Verbraucher vollständig bezahlt hat.
Die anderen Widerrufsvoraussetzungen unterstellt, war Ihr Widerruf also wirksam.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen und meine Antwort hat Ihnen geholfen.
Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!
Wenn Sie mögen, werde ich sehr gerne für Sie in der Sache tätig, rufen Sie mich dazu jederzeit gerne an oder senden Sie einfach eine eMail.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
Kanzleianschrift:
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