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Frage geschrieben am 21.11.2004 18:58:00

parkhausunfall

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2354
sehr geehrte damen und herren,
ich bog in einem parhaus von der oberen ebene in die untere ab, links fahrend,wo sich auch die rechte einfahrt befindet. diese ist wie eine krümmung gestaltet (frühere schranken) und man kann diese links wie rechts in das parkhaus einfahren. wer von oben nach unten fährt, hat solange keine sicht auf den links einfahrenden, bis sich das auto etwas zur hälfte bereits in der einfahrspur befindet. die sicht ist durch eine mauer total versperrt, einen sichtspiegel gibt es nicht. ein von dieser spur einfahrender fahrer mit höherer geschwindigkeit fuhr mir in die rechte wagenseite(tür und mitte).ein gegen mich ergangener bußgeldbescheid wurde zurückgezogen. die versicherung besteht auf der auffassung, daß grundsätzlich in parkhäusern immer alle die gleiche sorgfalt walten lassen müssen und deshalb 50:50 schuld sind.
frage1: wie verhält es sich in so einem fall, wer fährt wem hinein?
frage2: sind nicht die umstände vor ort auch zu betrachten, z.b. nicht vorhandene spiegel oder die absolut nicht vorhandene sicht?
vielen dank für ihre antwort.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.11.2004 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.11.2004 19:09:45
Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Versicherung hat Recht:

In den Parkhäuser gilt das Gebot "rechts vor links" nicht zwingend. Vielmehr ist grundsätzlich gegenseitige Rücksichtsnahme geboten. Daher wird im Schadensfalle, wenn keiner der Beteiligten den Unfall verschuldet hat, der Unfallschaden geteilt. Dies hat u.a. das Amtsgericht Osnabrück mit Urteil vom 18.03.1993 (Az.: 6 C 629/92) schon entschieden.

Im übrigen kann sich ja auch der andere Autofahrer auf die Umstände vor Ort (z.B. nicht vorhandener Spiegel) berufen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Ausführungen sind eine überblicksartige Darstellung. Die Beantwortung der Antwort ist in den Fällen, in denen die notwendigen Unterlagen (z.B. Verträge, Urteile) nicht vorlagen, eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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