Frage geschrieben am 29.07.2010 14:25:24
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
parkettschaden durch undichtes eckventil
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1377Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 29.07.2010 14:55:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 132
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Ihre Frage beantworte ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wer die Kosten zu tragen hat, ist letztlich ein Frage der Verursachung des Schadens. Wenn das Eckventil dadurch gelockert wurde, dass die Wasserleitung durch Ihre ehemalige Mieterin bzw. durch von ihr beauftragte Handwerker an- bzw. abmontiert wurde, dann ist Ihre ehemalige Mieterin dafür verantwortlich. In diesem Fall muss Sie die Reparaturkosten für die Wiederherstellung des Parketts tragen.
Wenn das Eckventillocker war weil Sie selbst oder von Ihnen beauftragte Handwerker es nicht ordnungsgemäß montiert haben, dann sind Sie für das Entstehen des Schadens verantwortlich und müssen dementsprechend auch die Kosten der Parkettreparatur selbst tragen.
Die Beweislast liegt hier bei Ihnen. Das heißt in einem eventuellen Gerichtsverfahren müssten Sie beweisen, dass Ihre ehemalige Mieterin für den Schaden verantwortlich ist.
Die Mietkaution dürfen Sie insoweit einbehalten, als noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen können (hierzu zählen auch Betriebskostennachzahlungen und Schadenersatzansprüche).
Sieht dürfen die Kaution in der Regel bis zu 6 Monate nach Ende des Mietverhältnis zurückhalten, um eventuelle Ansprüche zu prüfen.
Auch dürfen Sie noch ausstehende Betriebskostennachzahlungen mit der geleisteten Kaution verrechnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.07.2010 15:10:54
vielen dank für ihre antwort . zu der lockerheit des eckventils . die wohnung war 1 jahr leer gestanden also ohne küche , da war das eckventil noch dicht . da die küche von der mieterin eingebaut wurde und seitdem nichts mehr verändert wurde von anderen personen kann ich doch davon ausgehen das das eckventil durch den einbau der küche durch die mieterin gelockert wurde . die küche wurde vom nachmieter übernommen und nicht verändert . wie soll sich sonst ein eckventil lockern ? ausserdem muss das wasser schon länger getropft haben da das parkett komplett verzogen und geschrumpft ist , das kann laut schreiner nicht von ein paar tagen kommen . also wie soll ich sowas beweisen ? da die mieterin den schaden weder behoben noch gemeldet hat , gehe ich doch davon aus das sie das ganze vertuschen wollte um sich vor den kosten zu drücken . sollte ich ihrer meinung nach einen rechtsstreit deswegen beginnen ?
vielen dank für ihre antwort . zu der lockerheit des eckventils . die wohnung war 1 jahr leer gestanden also ohne küche , da war das eckventil noch dicht . da die küche von der mieterin eingebaut wurde und seitdem nichts mehr verändert wurde von anderen personen kann ich doch davon ausgehen das das eckventil durch den einbau der küche durch die mieterin gelockert wurde . die küche wurde vom nachmieter übernommen und nicht verändert . wie soll sich sonst ein eckventil lockern ? ausserdem muss das wasser schon länger getropft haben da das parkett komplett verzogen und geschrumpft ist , das kann laut schreiner nicht von ein paar tagen kommen . also wie soll ich sowas beweisen ? da die mieterin den schaden weder behoben noch gemeldet hat , gehe ich doch davon aus das sie das ganze vertuschen wollte um sich vor den kosten zu drücken . sollte ich ihrer meinung nach einen rechtsstreit deswegen beginnen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.07.2010 15:23:20
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Nach Iher Schilderung haben Sie sicher Recht, dass das Ventil nur durch den Einbau der Küche gelockert worden sein kann.
Beweisen können Sie dies im Ernstfall dadurch, dass Sie Zeugen dafür benennen, dass das Ventil vor dem Einzug der Mieterin in Ordnung war (z.B. den Installateur).
Außerdem könnten Sie den Schreiner dafür als Zeugen benennen, dass schon über einen länegeren Zeitraum Wasser auf das Parkett getropft sein muss.
Und schließlich den zuletzt beauftragten Klempner als Zeuge dafür, dass das Ventil locker war.
Im Übrigen hat sich Ihre Mieterin auch dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass sie den Schaden nicht rechtzeitig an Sie gemeldet hat.
Soweit der Schaden nicht durch die Mietkaution abgedeckt ist, wird Ihnen wohl nichts anderes bleiben als Ihre ehemalige Mieterin zu verklagen. Die Erfolgsaussichten hängen sehr stark von den Zeugenaussagen und verschiedenen anderen Faktoren (z.B. Inhalt des Mietvertrages) ab und können deshalb im Rahmen dieser Plattform nicht beantwortet werden.
Sollten Sie sich entschließen, Klage erheben zu wollen, empfehle ich Ihen, sich einen Rechtsanwalt vor Ort zu suchen, den Sie sicher auch über diese Platform finden können.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Nach Iher Schilderung haben Sie sicher Recht, dass das Ventil nur durch den Einbau der Küche gelockert worden sein kann.
Beweisen können Sie dies im Ernstfall dadurch, dass Sie Zeugen dafür benennen, dass das Ventil vor dem Einzug der Mieterin in Ordnung war (z.B. den Installateur).
Außerdem könnten Sie den Schreiner dafür als Zeugen benennen, dass schon über einen länegeren Zeitraum Wasser auf das Parkett getropft sein muss.
Und schließlich den zuletzt beauftragten Klempner als Zeuge dafür, dass das Ventil locker war.
Im Übrigen hat sich Ihre Mieterin auch dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass sie den Schaden nicht rechtzeitig an Sie gemeldet hat.
Soweit der Schaden nicht durch die Mietkaution abgedeckt ist, wird Ihnen wohl nichts anderes bleiben als Ihre ehemalige Mieterin zu verklagen. Die Erfolgsaussichten hängen sehr stark von den Zeugenaussagen und verschiedenen anderen Faktoren (z.B. Inhalt des Mietvertrages) ab und können deshalb im Rahmen dieser Plattform nicht beantwortet werden.
Sollten Sie sich entschließen, Klage erheben zu wollen, empfehle ich Ihen, sich einen Rechtsanwalt vor Ort zu suchen, den Sie sicher auch über diese Platform finden können.
Mit freundlichen Grüßen
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