ich wohne in einem einfamilienhaus , welches mir auch gehört.
die zufahrtsstraße ist eine sackgasse ........mein haus ist das letzte
sprich man fährt direkt darauf zu .....rechter seite sind doppelgaragen mit anschließenden reihenhäusern......dessen garagen und mein grundstück sind nur durch einen gemeinschagtlichen weg getrennt.......dieser weg führt zu den eingängen der doppelhäuser und zu einer brücke um den anliegenden bach zu passieren.....
linker seite ist noch ein leeres kleines grundstück dann kommen auch jeweils einfamilienhäuser ........
die straße wird somit nur von anliegern benutzt
vor meinem haus ist durch die garagen der doppelhäuser ein relativ großer wendehamer
ich hab mich vor einem jahr selbständig gemacht und hab zuhause ein kleines nagel und fußpflegestudio eingerichtet ....../kleingewerbe )
damit es keine wilde parkereien gibt von meinen kunden hab ich vor meiner garage ein Parkschild angebracht damit die kunden vor meiner garage parken.mein auto park ich immer vor meinem grundstück an der hecke seitlich entlang
garage grenzt direkt an grundstücksende an.....
jetzt hab ich den ersten stress mit den nachbarn da diese meinen ich dürfte so ein schild gar nicht anbringen und zweitens dürfte ich mein auto nicht neben meinem grundstück (hecke) parken und drittens dürfte auch keiner vor meiner garage parken und ich müsse selbst sehen wo die kunden ( ist ja immer nur ein auto da ich jeweils nur immer einen kunden behandeln kann ) parken-
mit der begründung es wäre zu eng ....Nachbar mit großem geländewagen könne da sooo schlecht wenden ........ferner müse
weg frei bleiben für rettungsfahrzeuge .
jetzt mach ich mir große sorgen was ich tun soll ??????????
werde wohl zur gemeinde gehen ..mach mir aber sorgen das sie mir das ebenfalls untersagen......wie kann ich argumentieren das ich es vielleicht doch darf ??????????
bitte hilfe
vielen vielen dank
mfg
Antwort geschrieben am 04.06.2010 22:33:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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grundsätzlich dürfen Fahrzeuge auf Ihrem Grund und Boden parken wo Sie möchten, da dies keine öffentliche Verkehrsfläche darstellt und die StVO nicht anwendbar ist.
Falls dies jedoch nicht mehr zu Ihrem Grundstück gehört, kommt es darauf an, ob eine der vorliegenden Fälle zutreffen (§ 12 StVO):
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Es kommt in Ihrem Falle also auch darauf an, ob die parkenden Fahrzeuge eine Wendung nunmehr unmöglich machen.
Das Parken ist aber grundsätzlich überall auch dort erlaubt, wo die Fahrzeuge keine anderen Grundstücksein- und Ausfahrten behindern und keine Feuerwehrzufahrten sperren.
Wenn also das Wenden weiter möglich bleibt und keine Ein- oder Ausfahrten behindert werden, dann ist das PArken grundsätzlich erst einmal zulässig.
Das Aufstellen eines Schildes, sofern es sich auf Ihrem Grundstück befindet, dass auf öffentlich zulässige Parkplätze hinweist, ist aber nicht verboten und kann auch von Ihnen aufgestellt werden.
Wenn Sie mögen, können Sie mir im Wege einer Direktanfrage auch ein paar Fotos Ihrer Örtlichkeit zuschicken, sodass ich mir einen besseren Überblick verschaffen kann und Ihnen hinsichtlich jeder einzelnen Parkplatzsituation meine rechtliche Beurteilung geben kann, ob dort ein Parken zulässig ist oder nicht.
Ansonsten können Sie sich gerne noch einer kostenlosen Nachfrage bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
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Fax: 0511 86699899
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