Frage geschrieben am 27.02.2010 11:00:03
online casino
Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1444bei mehreren online casinos, deren Sitz sich hauptsächlich in GB befindet, wurden insgesamt rund 2000 EUR verloren.
Bezahlt wurde über die Dienste clickandbuy und moneybookers.de; gibt es hier irgendeine Möglichkeit, das Geld zurückzufordern, da in Deutschland das Anbieten von Lotterie und Glücksspielen im Internet untersagt ist? Hätten die Betreiber bei Eingabe der Adresse (Herkunftsland) nicht darauf hinweisen müssen und ggf. den Account sperren müssen?
Gerne wird bei realistischer Möglichkeit das Mandat vergeben. Deckung via Rechtschutzversicherung bzw. Barzahlung ist vorhanden.
MfG
Antwort geschrieben am 27.02.2010 12:44:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
Mittelweg 161, 20148 Hamburg, Tel: 040-4112557-0, Fax: 040-4112557-17
Familienrecht, Internationales Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen.
Dieses vorausgeschickt nun zu Ihrer Frage:
Auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt kommt nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) deutsches Recht zur Anwendung. Wenn der Betreiber des Online-Casinos keine deutsche Konzession (behördliche Erlaubnis) hat, verstößt er gegen zwingendes deutsches Recht.
Abgeschlossene Spielverträge sind unter gewissen Umständen sogar gemäss § 138 BGB nichtig, vor allem bei einem „nicht unbedeutenden“ Spieleinsatz (OLG Hamm, NJW-RR 1988, 871) oder „existenzgefährdenden Risiken“ (LG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 200). ABER: Ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) aufgrund des nichtigen Rechtsgeschäfts scheitert jedoch unter Umständen bei „Glückspielverträgen“ (in Abgrenzung zu Geschicklichkeitsspielverträgen) an der eigenen Kenntnis von der Sittenwidrigkeit (§ 817 Satz 2 BGB).
Bei Ihrem Einsatz ist von einer Nichtigkeit auszugehen. Der Vertrag ist nach §§ 134, 138 BGB nichtig, so dass ein Zahlungsanspruch hieraus nicht geltend gemacht werden kann.
Nun zu Ihrer Frage nach den Möglichkeiten der Rückforderung: Die online-gestützten Bezahlsysteme haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Bezahlung (und damit eine etwaige Rückforderung) nicht davon abhängt, ob das zugrundeliegende Rechtsgeschäft (der Spielvertrag) Bestand hat. Somit hat die Nichtigkeit nach bereits erfolgter Zahlung keine Auswirkung. Ist zum Beispiel per Lastschrift bezahlt und der Betrag binnen der 6-Wochen-Frist zurückgefordert worden, müsste nunmehr der Betreiber den Spieler direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen, was in Deutschland wegen der Nichtigkeit nicht möglich wäre.
Weiter ist der Zeitpunkt der Kenntnis der Sittenwidrigkeit für die Möglichkeit der Rückforderung maßgeblich. Generell gilt: Wenn Sie das Geld noch irgendwie zurückerhalten können, sollten Sie dieses versuchen. Wenn Sie dann auf Zahlung in Anspruch genommen werden, können Sie sich - falls zutreffend - auf §§ 134, 138 BGB berufen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über dannheisser@rae-dpc.de kontaktieren. Gern gebe ich Ihnen dann auch die voraussichtlich anfallenden Gebühren auf.
Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt
Dannheisser Poley & Carballo
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