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Hallo,
benötige einen anwaltlichen Rat für folgenden Sachverhalt:
Habe über eBay einen hochwertigen Artikel (Uhr) verkauft.
Der Empfänger und Käufer des Artikels behauptet, dieser Artikel wäre nicht im Paket gewesen.
Details:
Der Inhalt des Paketes wurde mit 0,4 kg (die Uhr allein wiegt 140 g)auf dem Einlieferungsschein ausgewiesen. Es gehörten noch Unterlagen und Originalbox dazu.
Das Paket wurde mit Transportversicherung versandt, war 3 Tage unterwegs zum Empfänger.
Der Inhalt wurde wegen des hohen Wertes unter Zeugen verpackt, fotografiert vor und nach der Verpackung. Das liegt also vor.
Der Käufer behauptet, das Paket mit einem namentlich benannten Postzusteller geöffnet zu haben.
Jetzt hat sich Paypal eingeschaltet und fordert entsprechend dem Käuferschutz die Rückerstattung des Geldes.
Was ist zu tun?
Vielen Dank für eine schnelle Rückantwort!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 01.07.2011 21:42:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich woe folgt beantworten möchte:
Es kommt in Ihrem Fall darauf an, ob ein Privatverkauf stattgefunden hat oder ein gewerblicher Verkauf. Anhand der Auktion gehe ich davon aus, dass Sie den Artikel privat verkauft haben. Dies wirkt sich für Sie positiv aus, denn
zu Ihren Gunsten kommt § 447 BGB zur Anwendung. Die Vorschrift regelt die Gefahrtragung bei dem Versendungskauf. Die Anwendung des § 447 BGB führt dazu, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs (in Ihrem Fall der Verlust des Artikels) in dem Moment auf den Käufer übergeht, in dem Sie den Artikel an den Paketdienst übergeben haben.
Dies bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Paketdienst der Käufer das Risiko trägt, dass der Artikel auf dem Transportweg verloren geht.
Entscheidend ist, dass Sie beweisen können, dass Sie den Artikel zum Versand aufgegeben haben.
Sie haben den Artikel unter Zeugen eingepackt. Sofern Sie im Zweifel also auch die Einlieferung des Artikels beweisen könnten, müssten Sie nach m. E. nicht damit rechnen, verpflichtet zu werden, den Kaufpreis zu erstatten.
Ich rate Ihnen zu folgendem Vorgehen:
Teilen Sie dem Käufer mit, dass Sie den Artikel unter Zeugen eingepackt haben und dass Sie die Aufgabe zum Paketdienst im Streitfall beweisen könnten. Berufen Sie sich auf § 447 BGB und verweisen Sie den Käufer an das Transportunternehmen. Verweigern Sie die Rückzahlung des Kaufpreises.
Sollte der Gegner jedoch einen Anwalt einschalten oder gar Klage erheben, so rate ich Ihnen dazu, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Dafür stünde Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute in dieser Angelegenheit!
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Über eine Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.07.2011 09:13:19
vielen Dank für die ausführliche und klare Rückantwort. Auf eine Angelegenheit wurde dabei leider nicht eingegangen:
Bitte lassen Sie mich hierzu noch eine kleine Nachfrage stellen:
Welche Rechte hat nun Paypal in diesem Verfahren? Welche Schritte können nun von dort aus unternommen werden, um von mir Geld abzufordern!? Welche "Zwangs"-Maßnahmen könnten ergriffen werden?
Nach dem Sachverhalt bin ich keineswegs bereit, wie von Paypal gefordert, mein Paypal-Konto mit dem Betrag wieder aufzufüllen.
Vielen Dank.
vielen Dank für die ausführliche und klare Rückantwort. Auf eine Angelegenheit wurde dabei leider nicht eingegangen:
Bitte lassen Sie mich hierzu noch eine kleine Nachfrage stellen:
Welche Rechte hat nun Paypal in diesem Verfahren? Welche Schritte können nun von dort aus unternommen werden, um von mir Geld abzufordern!? Welche "Zwangs"-Maßnahmen könnten ergriffen werden?
Nach dem Sachverhalt bin ich keineswegs bereit, wie von Paypal gefordert, mein Paypal-Konto mit dem Betrag wieder aufzufüllen.
Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.07.2011 10:08:38
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach meiner Einschätzung hat Paypal keine Möglichkeit, Ihnen gegenüber eine Forderung geltend zu machen. Das schlimmste, was passieren kann, ist die Sperrung des Paypal-Kontos. Sind sind nicht verpflichtet, das Konto aufzufüllen, damit Paypal den Betrag an den Käufer zurückzahlen kann. Die Funktion von Paypal ist vergleichbar mit der einer Bank. Auch eine Bank kann in einem vergleichbaren Fall nicht in die Rechte des Käufers oder Verkäufers eingreifen.
Sie sollten jedoch gegenüber Paypal den Sachverhalt schildern und den Einlieferungsbeleg in Kopie vorlegen. Teilen Sie Paypal mit, dass Sie aufgrund der Anwendung des § 447 BGB nicht haftbar sind.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach meiner Einschätzung hat Paypal keine Möglichkeit, Ihnen gegenüber eine Forderung geltend zu machen. Das schlimmste, was passieren kann, ist die Sperrung des Paypal-Kontos. Sind sind nicht verpflichtet, das Konto aufzufüllen, damit Paypal den Betrag an den Käufer zurückzahlen kann. Die Funktion von Paypal ist vergleichbar mit der einer Bank. Auch eine Bank kann in einem vergleichbaren Fall nicht in die Rechte des Käufers oder Verkäufers eingreifen.
Sie sollten jedoch gegenüber Paypal den Sachverhalt schildern und den Einlieferungsbeleg in Kopie vorlegen. Teilen Sie Paypal mit, dass Sie aufgrund der Anwendung des § 447 BGB nicht haftbar sind.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
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