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Frage geschrieben am 22.03.2010 08:54:01

online-Reisebuchung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1080
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe bei einem deutschen online-portal eine Reiseanfrage bzw. buchung gemacht, diese aber nach wenigen Stunden wieder gelöscht. Reiseantritt war Anfang Juni, ohne Flug oder ähnliches, nur Hotel. Die Reisebstätigung habe ich eine Woche nach online-Buchung vom Reiseveranstalter per Post bekommen. In den AGB's steht, dass für mich die Anfrage bindend ist, für den Reiseveranstalter aber nicht. Laut website ist die betreffende Reise mittlerweile ausgebucht.
Jetzt verlangt der Reiseveranstalter 423,-- Euro also rund 20% des Reisepreises als Rücktrittsgebühr. Ist das rechtens und was kann ich tun?


Antwort geschrieben am 22.03.2010 10:03:36
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Für die Beantwortung Ihrer Frage ist entscheidend, ob es sich bei Ihrer "Buchungshandlung" um eine Anfrage oder eine Buchung gehandelt hat. Wenn Sie nur eine Anfrage gestellt haben, spricht dieses dafür, daß Sie nur unverbindlich Auskunft erhalten wollten. Wenn Sie eine Buchung abgegeben haben, haben Sie eine verbindliche Erklärung abgegeben, an die Sie gebunden sind.

Wenn Sie bereits eine Buchung vorgenommen haben, verhält sich die Rechtslage wie folgt: Die Buchung ist verbindlich, so daß Sie mit der Annahme durch den Reiseveranstalter einen Reisevertrag abgeschlossen haben. An diesen Vertrag sind Sie gebunden. Ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht gem. § 312d BGB steht Ihnen dabei nicht zu. Ein Reisevertrag fällt nicht unter die sog. Fernabsatzverträge gem. § 312b BGB. Daher können Sie - obwohl Sie den Vertrag über das Internet abgeschlossen haben - diesen nicht innerhalb von 14 Tagen ohne weitere Kosten widerrufen.

Sie haben jedoch bei einem Reisevertrag die Möglichkeit, von diesem gem. § 651i BGB schon vor Reiseantritt zurückzutreten. Dann bekommen Sie den Reisepreis ersetzt, müssen jedoch die Aufwendungen, die der Reiseveranstalter bis zum Rücktritt erbracht hat, erstatten. In der Regel legen die AGB der Reiseveranstalter Pauschalbeträge fest, die zu erstatten sind.

In Ihrem Fall wurde die "Löschung" offensichtlich als Rücktritt gewertet. Und vermutlich ist in den AGB geregelt, daß in diesem Fall ein Pauschalbetrag in Höhe von 20 % des Reisepreises von dem Kunden zu erstatten ist. Dieser wird hier nun geltend gemacht.

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Forderung des Veranstalters berechtigt ist, falls Sie bereits eine Buchung getätigt haben. Wenn Sie nur eine unverbindliche Voranfrage gestellt haben, fehlt es an einem Vertrag, so daß die Forderung unberechtigt ist.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -


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