22.07.2012 | 21:58
Antwort
von
Rechtsanwältin Luisa Milazzo
18 Bewertungen
Sehr geehrte Fragenstellerin,
zunächst einmal tut es mir sehr Leid, dass Ihr Ehemann schon in diesem Alter an dieser Erkrankung leidet. Es steht Ihnen eine schwere Zeit bevor.
Zu Ihrer Frage bekommen Sie hier bei frag-einen-anwalt.de eine Erstberatung, die dazu dient, ihnen eine erste rechtliche Einschätzung zu geben.
Zunächst fragen Sie, ob Ihr Mann trotz der beginnenden Demenz noch weiter arbeiten kann. Das lässt sich nach Ihren wenigen Angaben nicht vollständig beantworten. Denn ob und inwieweit eine Erwerbsminderung ganz oder teilweise bei Ihrem Mann wegen der Demenz vorliegt hängt davon ab, in welchem Stadium die Demenz sich befindet und kann nur von einem Arzt konkret beurteilt werden.
Ob er seine konkrete Tätigkeit noch weiter ausüben kann hängt davon ab, welche Fähigkeiten dafür erforderlich sind und welche Beeinträchtigungen Ihr Mann wegen seiner Erkrankung hat.
Zunächst sollte ein Schwerbehindertenausweis so schnell wie möglich beantragt werden, weil dadurch besondere Regeln zum Kündigungsschutz bestehen.
Auch eine Vorsorgevollmacht ist anzuraten, wenn Ihr Mann noch dazu in der Lage ist, da die Demenz irgendwann den freien Willen beeinträchtigt.
Überlegen Sie am Besten auch gleich, wer gegebenenfalls eine rechtliche Betreuung übernehmen wird.
Zunächst kann ihrem Mann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes erteilt werden (Krankschreibung). Dann kann grundsätzlich nach dem Ende der Lohnfortzahlung Krankengeld gezahlt werden bis zu 78 Wochen lang. Kurz vor der "Aussteuerung" am Ende des Krankengeldbezuges sollte die Rente wegen Erwerbsminderung beantragt werden.
Der Antrag sollte nicht zu früh gestellt werden.
Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann nämlich zwar das Krankengeld gezahlt werden, aber bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist das Krankengeld ausgeschlossen.
Früher oder später fürt die Demenz sicher zur vollen Erwerbsminderung.
Gemäß §
51 Abs. 1 und 3 SGB V gilt außerdem, dass die Krankenkasse eine Frist von 10 Wochen setzen kann, wenn die Erwerbsfähigkeit Ihres Mannes nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Innerhalb der Frist muss Ihr Mann dann entweder einen Antrag stellen auf "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben", oder einen Antrag auf "Rente wegen voller Erwerbsminderung".
Stellt er innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt sein Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
Solange die Krankenkasse die Frist nicht gesetzt hat, sollte zunächst auch noch kein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt werden, sofern das finanzielle Nachteile bedeuten würde.
Das Krankengeld auszuschöpfen ist meist sinnvoll, weil es erstens meistens höher als die Rente ist und zweitens Rentenansprüche sich dadurch erhöhen, dass die Rente erst später beantragt wird, weil dann länger eingezahlt wird.
Solange keine Erwerbsminderung vom Rentenversicherungsträger festgestellt ist, kann ihr Mann nach Ende des Krankengeldbezuges eventuell sogar Arbeitslosengeld 1 erhalten.
Die sogenannte "objektive Verfügbarkeit" Ihres Mannes als Arbeitsloser darf das Arbeitsamt nämlich nicht nur deshalb verneinen, weil Einschränkungen Seiner Leistungsfähigkeit (mehr als 6 Monate) aus gesundheitlichen Gründen gegeben sind, bevor der zuständige Rentenversicherungsträger die volle oder teilweise Erwerbsminderung festgestellt hat.
Allerdings ist bei einer Demenz wegen des Charakters der Erkrankung sehr wahrscheinlich, dass bald die volle Erwerbsminderung festgestellt werden wird und ein Antrag auf Arbeitslosengeld I wird wohl eher nicht sinnvoll sein.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergehofen und wünsche Ihnen einen angenehmen Sonntagabend und viel Kraft für alles, was künftig auf Sie zukommen wird. Alles Gute für Sie!
Mit freundlichen Grüßen,
Luisa Milazzo
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2012 | 07:03
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, den SB Ausweis und die Vollmachten habe ich schon erledigt, was mich beschäftigt ist ob die Krankenkasse trotz Kenntnisnahme über die Krankheit Demenz meines Mannes ihn trotzdem 78 Wochen Krankengeld bezahlt, oder ob sie mir sagt, das hat kein Zweck weil keine Heilung besteht und wir gleich in die Erwerbsminderung gehen sollen. Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2012 | 07:32
Sehr geehrte Fragenstellerin,
wie bereits geschildert kann die Krankenkasse Ihrem Mann gemäß § 51 Abs. 1 und 3 SGB V eine Frist setzen zur Beantragung der Rente wegen Erwerbsminderung.
Ich vermute, dass die Krankenkasse im Fall Ihres Mannes auch so vorgehen wird.
Sie haben insofern Recht, dass die Krankenkasse vermutlich sagen wird, dass gleich Erwerbsminderungsrente beantragt werden soll.
Dann müsste die Rente beantragt werden. Ich kann aber nicht empfehlen, dass Ihr Mann das schon von sich aus tut, außer, wenn ausnahmsweise die Rente das Krankengeld übersteigen würde, was ich für eher unwahrscheinlich halte.
Solange die Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht, ist das Krankengeld auch noch von der Krankenkasse zu zahlen. Ihr Mann ist ja auch nicht automatisch wegen beginnender Demenz sofort voll erwerbsunfähig.
Erst die volle Erwerbsminderung schließt die Krankengeldzahlung aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Verständnisfrage für Sie zufriedenstellend klären und wünsche Ihnen alles Gute für Ihren weiteren Weg.
Mit freundlichen Grüßen,
Luisa Milazzo
Rechtsanwältin