bin seit letztem Jahr selbstständig in der Gastronomie in Würzburg.
Habe leider durch eigenes Verschulden einige offene Posten bei Lieferanten.
Nun habe ich aber mitbekommen, dass auch außenstehende, die nichts mit meinem Betrieb zu tun haben, von diesen Außenständen wissen.
Nun ist meine Frage:
Müssen die Lieferanten meine offenen Posten mit Verschwiegenheit behandeln?
Wie ist die Regelung im Gesetz?
Welche Paragraphen kommen zum tragen?
Dadurch, dass meine Lieferanten die Außenstände weitertragen, wird mein Ruf in erheblicher Weise geschädigt. Viel haben mich schon darauf angesprochen.
Vielen Dank für die Hilfe
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.09.2008 13:54:20
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Verschwiegenheitspflicht im rechtlichen Sinn ist die Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Diesbezüglich finden sich bei den einzelnen Berufsgruppen unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
Der § 203 StGB zeigt auf welche Berufsgruppen sich strafbar machen, wenn Sie gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen. Die Gastronomie und deren Lieferanten werden hier nicht genannt. Dem Lieferanten ist es somit nach keiner Regelung auferlegt, offene Posten von Ihnen geheim zu halten.
Er kann sich jedoch dann strafbar machen, wenn er wahrheitswidrig in Umlauf bringt, dass Sie Rechnungen nicht begleichen oder ähnliches. Auch könnte er sich dann möglicherweise schadensersatzpflichtig machen, wenn Ihr Geschäft hierdurch nachweisbar geschädigt wird.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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