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Frage geschrieben am 09.02.2011 18:23:21

offene Lohnzahlungen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1329
Mein (schweizer)Personlavermittler hat mir nur einen Bruchteil meines zustehenden Lohnes vom Januar 2011 ausgezahlt. Eine Woche ist ausstehend.
Ich rief ihn natürlich an, weshalb so wenig Lohn gekommen sei. Er antwortete mir ich würde es morgen überwiesen bekommen, was leider nicht passiert ist. Wie kann ich diese offenen Lohnforderungen geltend machen, wenn er mich versucht weiterhin zu vertrösten?


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Ich gehe zunächst davon aus, dass auf Ihr Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht Anwendung findet und das Sie in Deutschland arbeiten. Dann sind die deutschen Arbeitsgerichte zuständig.

Wann der Lohn für Januar fällig ist, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag. Ihr Arbeitgeber hat ja auch bereits telefonisch mitgeteilt, dass der Restbetrag überwiesen werden soll. Sie sollten schriftlich eine Frist zur Nachzahlung des offenen Lohnes setzen, diese sollte eine Woche betragen. In dem Schreiben sollten Sie klarstellen, dass Sie nach Ablauf der Frist einen Anwalt beauftragen werden. Das sollten Sie dann auch tun, falls die Zahlung ausbleibt. Der Anwalt kann dann Klage auf Lohn beim Arbeitsgericht erheben.

Sie müssen aber trotz des Rückstandes weiter Ihrer Arbeit nachgehen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.02.2011 18:49:22

Ich bin im angrenzenden Gebiet ansässig(wohnhaft in Deutschland) und bin als Grenzgänger in der Schweiz tätig. Ist es da in der Vorgehensweise genauso oder von gesetzgeberischer Seite her abweichend?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.02.2011 19:03:50

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt darauf an, was Sie vertraglich vereinbart haben. Wenn Sie in der Schweiz für einen Schweizer Arbeitgeber arbeiten, dann müssten Sie Ihre Lohnansprüche auch dort geltend machen, denn es wird mit großer Wahrscheinlichkeit Schweizer Recht zur Anwendung kommen. Der richtigte Weg ist in jedem Fall den Lohn per Einschreiben nachzufordern.

Bei Verweigerung sollte man sich an einen Anwalt wenden, der auch in der Schweiz zugelassen
ist.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
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