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Sehr geehrte(r) Rechtsanwalt(in),
vor etwa einem halben Jahr wurde ich zur Zahlung einer Geldstrafe (in Höhe von 750€ /w Betrug)) verurteilt. Ich habe die Zahlung jedoch (dummerweise, wie ich mittlerweile selber weiss) immer wieder herausgezögert und auch die daraufhin folgende Ladung zum Strafantritt nicht beachtet.
Mittlerweile ist der Haftbefehl gestellt worden, ich habe mittlerweile jedoch das Geld zur Bezahlung der vollen Strafe beisamen. Nun meine eigentliche Frage:
"Kann ich die Strafe direkt bei der Polizei zahlen? Oder kann es passieren, wenn ich mich jetzt am Wochende selbstständig zu einer Wache begebe, dass die mich doch über das Wochenende festhalten?"
Mit freundlichen Grüssen
Sebastian Anstots
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Diese Antwort ist vom 23.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 23.10.2009 17:40:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 163
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vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
So Sie die Geldstrafe vollständig bezahlen, entsteht ein sog. Vollstreckungshindernis. Das bedeutet, dass der Haftbefehl wegen der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe nicht vollstreckt werden darf.
Ähnliches gilt, falls Sie auf Grund der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe inhaftiert sind. In diesem Falle wären Sie bei vollständiger Bezahlung der geschuldeten Geldstrafe umgehend aus der Haft zu entlassen.
In der Regel wird die Zahlung der Geldstrafe zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe bei dem den Haftbefehl vollstreckenden Polizeibeamten bzw. auf der zuständigen Polizeidienststelle möglich sein.
Alternativ könnten Sie die Geldstrafe per Überweisung zahlen oder bei der Gerichtskasse am örtlichen Gericht einzahlen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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