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oeffentlicher Weg, Schliessung im Widerspruch zum Bebauungsplan


| 24.01.2011 15:35 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Neben meinem Grundstück verläuft ein öffentlicher Weg, welchen es seit mindestens 80 Jahren gibt. Aus unnachvollziehbaren Gründen hat das zuständige Amt den Weg geschlossen. Es scheint sich hier um einen Privatkrieg zwischen dem Amtsleiter und einem Nachbarn zu handeln, welcher oft Beschwerdebriefe schreibt. Seither wird der Weg immernoch benutzt, aber in keiner Weise gepflegt, nicht einmal der Abfall wird beseitigt. Als Resultat wohne ich nun neben einer ständig anwachsenden Müllkippe. Mein Ziel ist, dass der Weg wieder geöffnet und regelmässig gepflegt wird. Der Hebel ist (hoffentlich) der vor drei Jahren verabschiedete Bebauungsplan. Dort wird der Weg als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" gekennzeichnet, speziell mit der Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" (gelb schrafiert). In der Begründung zum Plan steht neben anderen Passagen zur Bedeutung des Weges eindeutig: "Wichtige Fußgängerverbindungen über [diesen Weg]und [...] werden gesichert." Ein Brief an den OB hatte zur Folge, dass dieser den Brief an das zuständige Amt weiter leitetet, welches eine Antwort formulierte. In der Antwort stand, der Weg wäre nicht verkehrssicher und die Kosten für eine Sicherung wären zu hoch (60-80.000 EU). Dieses ist m.E. massloss übertrieben. Z.B. wird eine Beluchtungsanlage reingerechnet, welche niemand gefordert hat, und die Schäden im Weg werden stark übertrieben.
Meine Fragen:
(1) Kann man auf Grund der Festlegung im Bebauungsplan erreichen, dass der Weg wieder geöffnet und gepflegt wird?
(2) Wie kann man sich damit wehren, dass das Amt eine unsinnige Abschätzung der Kosten vorlegt und dann argumentiert, das Geld ist nicht verfügbar?
24.01.2011 | 17:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
639 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:



In Ihrem Fall ist zunächst das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) zu beachten.

Öffentliche Straßen sind nach § 2 Abs. 1 BbgStrG diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Widmung ist nach § 6 Abs. 1 BgbStrG die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ergänzend gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen (vgl. § 8 Abs. 2 BbgStrG).

Einziehung ist nach § 8 Abs. 1 BbGStrG die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert.

Eine Einziehung im vorgenannten Sinn ist von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen und wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Von einer solchen Einziehungsverfügung haben Sie aber nichts berichtet.
Gegen eine Einziehungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Absicht der Einziehung ist dabei nach § 8 Abs. 3 BbGStrG auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.

Von der Bekanntmachung kann nach § 8 Abs. 3 BbGStrG allerings abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung eingezogen werden sollen.



Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller 26.01.2011 | 15:15

Vielen Dank für die Antwort, aber es hilft noch nicht so richtig weiter. Da der Weg unter dem Vorwand der Sicherheitsbedenken geschlossen wurde, wurde die Einziehung offensichtlich nicht durchgeführt (habe ich auch nachgeprüft). Die Situation ist, dass die Wegschäden durch die Stadtverwaltung masslos übertrieben werden, damit dann argumentiert werden kann: "sorry, würden wir gerne machen, ist aber zu teuer". Ich möchte gerne wissen, welche Chancen man dagegen vor Gericht hätte. Dabei scheint mir von zentraler Bedeutung, dass der Weg im Bebauungsplan klip und klar als "offenzuhalten" fest gelegt wird. Daher meine Frage: in wieweit ist eine Stadt and den eigenen Bebauungsplan gebunden? Zweitens ist die Taktik der Stadt offensichtlich: Kosten artifiziell hochrechnen, dann beklagen, dass die Mittel nicht reichen. Es kann nicht sein, dass mit diesem Trick beliebige Massnahmen durch gedrückt werden können. Doch wie kann man sich vor Gericht dagegen wehren?

Über eine Antwort auf diese konkreten Fragen würde ich mich sehr freuen.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.01.2011 | 16:27

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren konkretisierenden Nachtrag.

Wenn der rechtskräftige Bebauungsplan den Weg als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung", speziell mit der Zweckbestimmung "Fußgängerbereich" festsetzt, ist die Gemeinde zu einer entsprechenden Widmung des Weges verpflichtet, da nur auf diesem Weg die Festsetzung des Bebauungsplans realisiert wird.

Die Gemeinde kann daher nicht einfach einen öffentlichen Weg "faktisch" schließen, sondern muss dies im Wege einer Einziehungsverfügung unternehmen.

Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort aufsuchen, damit dieser gegenüber der Gemeinde wieder die Öffnung des Weges oder veranlasst, dass die Gemeinde den Weg im Sinne des BbGStrG einzieht.
Im Falle der Weigerung können Sie hier auch gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.



Mit freundlichen Grüßen

RA K. Roth


Bewertung des Fragestellers 2011-01-26 | 16:32


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"Mir wurde nach der Konkretisierung wesentlich weitergeholfen. Schade, dass nicht mehr zur zweiten Teilfrage steht, aber immerhin gehts jetzt weiter. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-26
4,8/5.0

Mir wurde nach der Konkretisierung wesentlich weitergeholfen. Schade, dass nicht mehr zur zweiten Teilfrage steht, aber immerhin gehts jetzt weiter.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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