notwegerecht(nutzungsrecht)grundstück
24.10.2010 18:56
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***,00 € |
Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
hallo
ich habe mir vor einem jahr ein grundstück samt haus gekauft.dieser ist nur zu erreichen,in dem ich ein paar fußschritte über nachbars grundstück tätige(eine einfahrt zwischen 2 häuser,einfahrt gehört nachbar)bei kauf hieß es, es sei ein nutzungsrecht eingetragen.natürlich fand ich herraus, das nirgendwo was eingetragen ist.der nachbar verkauft jetzt sein grundstück,mit dem mündlichen verweiß,das wir ein nutzungsrecht haben.aber wie gesagt,nirgends ist was eingetragen,auch nicht beim eigentlichen nachbarn(nachgefragt beim bauamt).nur hörte ich was vom notwegerech,aber natürlich muss ich dann eine geldrente zahlen.daher möchte ich aber mir vor verkauf des nachbargrundstücks mir den nutzungsrecht eintragen lassen.nur wo muß dies geschehen,bei mir oder beim nachbarn?kann ich mich auf die mündlich aussagen vom nachbarn beziehen?muss die alte oder neue eigentümerin unterschreiben?
24.10.2010 | 19:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Eine Wegerecht kann durch einen Vertrag zwischen den Grundstückseigentümern, durch eine Baulast oder durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit geregelt werden.
Ein Vertrag bindet dabei nur die Vertragsparteien. Ein Rechtnachfolger, wie z.B. ein Käufer des Nachbargrundstücks, ist nicht an diesen Vertrag gebunden. Ein solcher Vertrag ist für Sie daher nur bedingt sinnvoll. Bei Veränderungen in der Zukunft kann es dann Probleme bei einer Neueinräumung des Wegerechtes geben.
Eine Baulast ist eine Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, Ihnen einen Zuweg einzuräumen. Auch hier kann es Probleme geben, wenn der Nachbar das Wegerecht später nicht mehr will und die Nutzung vereitelt. Aus der Baulast können Sie keine zivilrechtlichen Ansprüche zur Durchsetzung des Wegerechtes herleiten.
Am sinnvollsten ist es daher, das Wegerecht durch eine Grunddienstbarkeit zu regeln. Über die Eintragung der Grunddienstbarkeit müssen Sie sich mit dem aktuellen Eigentümer des Nachbargrundstücks einigen. Zur Bestellung benötigen Sie einen Notar. Die Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und zwar bei beiden Grundstücken.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt