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Frage geschrieben am 26.09.2011 21:57:24

notarieller beurkundeter Kaufvertrag - Bezugsfertigstellung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 44,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 643
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 207 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
In unserem notariell beurkundeten Kaufvertrag ist im Paragraph V. "Mit dem Bau ist noch nicht begonnen. Der Bauträger sichert die Bezugsbereitstellung der Wohnung bis spätestens zum 31.12.2011 zu.

Wir müssen unser derzeitige Wohnung kündigen. Und wollen auf jedenfall 1 Monat Puffer lassen. Also zum 31.01.2012 kündigen. Aber was wenn die Wohnung erst im Februar bezugsfertig wird? Was bekommen wir bezahlt? Und muss das langwierig über ein Gerichtsprozess geführt werden?

Ist dem Notar ggf. eine Verletzung der Neutralitätspflicht vorzuwerfen, dass er den Hinweis auf die fehlende "vertragliche pauschale Verzugsentschädigung" fuer den Fall der Nichteinhaltung des Termins der Bezugsfertigstellung unterlassen hatte?

(hier sehe ich meinen Zweifel an der Neutralität des Notars im allgemeinen leider bestätigt)


Antwort geschrieben am 26.09.2011 22:29:55
Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin
Eisenberger Straße 1, 07774 Dornburg-Camburg, Tel: 036421 / 24930, Fax: 036421 / 24933
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Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:


Wenn in dem Vertrag keine Regelungen zum pauschalen Schadensersatz getroffen sind, haftet der Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem letztlich tatsächlich entstandenen Schaden.

Kommt der Vertragspartner schuldhaft in Verzug mit der Fertigstellung muss er Ihnen auch Schadensersatz leisten.

Die Höhe des Schadens richtet sich dann nach dem tatsächlich entstandenen Schaden.

So können insbesondere Kosten für eine Unterkunft geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner widererwartend im Februar 2012 noch nicht fertig sein sollte. Zu berücksichtigen ist dann aber, dass ersparte Aufwendungen angerechnet werden.

Eine Pflichtverletzung des Notars ist nicht gegeben. Eine vertragliche Regelung war nicht erforderlich, da Ihnen auch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zusteht.


Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, empfehle ich die Einschaltung eines Anwalts vor Ort – den Sie über unser Portal problemlos finden können.

Abschließend möchte ich Sie bitten die Bewertungsfunktion zu nutzen, um dieses Forum für andere Nutzer transparenter zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrike J. Schwerin
Rechtsanwältin

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412671047
Fax: 032121128582
Email: uschwerin@raschwerin.de



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