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Frage geschrieben am 18.10.2009 11:57:32

notarieller Grundstückskaufvetrag

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1123
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich bin eine seit 1999 im gesetzlichen Güterstand verheiratete Verbraucherin. Es geht um einen notariellen Grundstückskaufvertrag für ein unbebautes Grundstück – Eigentum der Stadt, die eine Selbstverwaltungskörperschaft ist - in einem Baugebiet mit Bebauungsplan nach §8 BauNVO, Ausnahmen nach §8 Abs. 3 Nr. 1 (Betriebsinhaberwohnungen) sind jedoch allgemein zulässig.
Ich möchte das Grundstück zum Alleineigentum erwerben, also zum Erstellen eines reinen Privatbaus der gemischt genutzt werden soll (das Grundstück soll nicht in der Bilanz meines Ehemannes erscheinen, jedoch teilweise an meinen Ehemann vermietet werden; die Wohnung soll zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden).
Es handelt sich im Wesentlichen um mein gesamtes Vermögen. Im Vertrag wird u.a. folgendes verlangt - aus dem Text wörtlich:

§3 Übergabe:
… Der Vertragsgegenstand wird nach Abt. II und III des Grundstücks lastenfrei übertragen mit Ausnahme der Dienstbarkeiten Leitungsrechte und zur Eintragung vorliegender Dienstbarkeit Gasleitungsrecht für die Stadtwerke …, die bekannt sind mit den zugrunde liegenden Verpflichtungen übernommen werden. Soweit das Vertragsobjekt von den Dienstbarkeiten nicht betroffen ist, wird die Stadt die Freigaben einholen.

§4 Bauverpflichtung: Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber der Stadt
1. vor der erstmaligen Bebauung das Grundstück oder Teile davon in unbebautem Zustand ohne Zustimmung der Stadt nicht weiterzuveräußern,
2. auf dem Grundstück binnen zwei Jahren - ab heute - nach den Festsetzungen des Baurechts eine Produktionshalle zu erstellen, wobei der Rohbau innerhalb von einem Jahr stehen muss,
3. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung aus Ziffer 1 oder 2 das Grundstück zu dem hier vereinbarten Kaufpreis ohne Zinsen, Kosten oder Entschädigung für angefangene Bauteile aber gegen Rückerstattung bezahlter Anlieger- und Erschließungsbeiträge sowie Anschlusskosten lastenfrei auf eigene Kosten an die Stadt zurückzuübereignen (Widerkaufsrecht)
4. die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen über grünordnungspflegerische Maßnahmen zu übernehmen und die Kosten dafür zu tragen
§6 Vollmacht
Die beteiligten, die Stadt jedoch nur im Umfang von Ziffer 1, bevollmächtigen hiermit nach außen unbeschränkt und unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB die Notariatsangestellten Frau …, Frau …, und Frau … - und zwar je einzeln –
1. sie vor dem Notariat … bei der Erklärung des Eigentumsübergangs und bei der Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Urkunde zu vertreten
2. zur Belastung des Vertragsobjekts mit Grundpfandrecht mit Zins und Nebenleistung in beliebiger Höhe, auch mit dinglicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung und allen Erklärungen, die wegen Rangänderungen, Rangvorbehalten und Löschungen erforderlich sind, nach Belehrung über die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Grundpfandrechten erklärt der Erwerber, dass er auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung sogar in sein gesamtes Vermögen unterworfen werden darf.
Diese Vollmach ist rechtlich unabhängig vom Vertrag, widerruflich, übertragbar und erlischt nicht durch den Tod der Vollmachtgeber. Dem Notar wird Vollmacht zur Zurücknahme und Abänderung von Anträgen beim Grundbuch erteilt.

Zu § 3 möchte ich ergänzen, dass ich weder Unterlagen zu „Leitungsrecht und zur Eintragung vorliegender Dienstbarkeit Gasleitungsrecht für die Stadtwerke … “ habe, noch mir „ zugrunde liegenden Verpflichtungen“ bekannt sind, die „übernommen werden“ müssen.

Zu § 4 möchte ich ergänzen, dass im rechtsverbindlichen Bebauungsplan nichts von „nach den Festsetzungen des Baurechts eine Produktionshalle“ zu lesen ist bzw. steht.

Zu § 6 möchte ich ergänzen, dass bisher keine „Belehrung über die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Grundpfandrechten“ stattfand.

Dazu meine Frage:
Warum will mir die Stadt als Verbraucherin vorschreiben eine „Produktionshalle“ zu erstellen, wenn davon doch nichts im Bebauungsplan steht bzw. ist damit die Architektur oder eine „Nutzung“ gemeint oder was ist darunter zu verstehen und kann ich, eine im gesetzlichen Güterstand verheiratete Verbraucherin einen solchen notariellen Grundstückskaufvertrag für ein unbebautes Grundstück allein, ohne meinen Ehemann, rechtswirksam unterschreiben bzw. da es sich im Wesentlichen über mein Vermögen im Ganzen handelt und unser Familienvermögen darstellt (über Verbraucherkredite finanziert werden soll), wäre der notarielle Grundstückskaufvertrag, ohne die Unterschrift meines Ehemannes, in vollem Umfang rechtswirksam?









Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes.

1. Aufgrund Ihrer Angaben ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Stadt die Errichtung einer Halle besteht. Offensichtlich verkauft die Stadt das Grundstück zweckgebunden, also nicht als reines Wohngrundstück, sondern zum Betrieb eines Gewerbebetriebes. Dies ist nicht unüblich, denn ein Wohnhaus wäre nur zulässig als Wohnstätte des Betriebsinhabers. Gemeint ist mit der Produktionshalle die Nutzung als Produktionsbetrieb, d.h. es muss eine gewerbliche Nutzung erfolgen.

Wenn auf Ihrer Seite diese Bereitschaft nicht besteht, dann sollten Sie den Vertrag nicht schließen, ansonsten müssen Sie die Verpflichtungen des Vertrages einhalten.

Die in § 3 genannten Grunddienstbarkeiten stehen im Grundbuch und müssen in der Tat zwingend übernommen werden, Sie ergeben sich aus einem Grundbuchauszug.

2. Die Frage ob Sie den Vertrag ohne förmliche Zustimmung des Ehemannes schließen können, richtet sich nach § 1365 I BGB. Wenn Sie über Ihr Vermögen als Ganzes verfügen, dann benötigen Sie die Einwilligung des Ehemannes, d.h. dieser muss mit unterschreiben. Der Vertrag wäre ohne Einwilligung schwebend unwirksam und würde dann wirksam wenn er Ihr Mann später die Einwilligung erteilt. Die Stadt hat aber nichts mit der Ehegattenzustimmung zu tun, der Notar muss dafür sorgen dass die Zustimmung eingeholt wird, wenn Sie erforderlich ist. Dafür ist natürlich Voraussetzung das Sie dem Notar spätestens bei der Beurkundung erklären, dass Sie über Ihr Vermögen als Ganzes verfügen.



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