14.04.2009 | 13:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
678 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage zusammenfassend wie folgt:
Ihre Hausgrundstückshälfte können Sie Ihrem Vater zwar versuchen "zurückzuschenken". Dies würde aus meiner Sicht allerdings nicht viel bringen. Dies hat nämlich damit zu tun, dass Ihr Vater gem.
§ 516 Abs.2 BGB die Möglichkeit hat, die
Schenkung auszuschlagen.
Ob er sich in diesem Zusammenhang nicht in der
Privatinsolvenz befindet ist nicht weiter von Bedeutung, da Ihr Vater sowohl während als auch außerhalb des Insolvenzverfahrens das eben beschrieben Ausschlagungsrecht hätte.
Im Ergebnis werden bestehen aus meiner Sicht nur eine vernünftige Möglichkeit.
Sie sollten mit Ihrem Vater sprechen, damit dieser auf sein Wohnrecht verzichtet und die Grundstückshälfte weiterveräußert werden kann.
Wie Sie ja beschrieben haben, befindet sich Ihr Vater zurzeit in der Wohlverhaltensphase seiner Privatinsolvenz. Wenn er jetzt nun weitere Schulden dadurch anhäuft, dass er auf seinem Nießbrauchsrecht beharrt, so würde dies eventuell einer
Restschuldbefreiung entgegenstehen, was ja wohl nicht im Sinne Ihres Vaters sein kann.
Es ist natürlich nicht abzusehen, wie sich Ihr Vater verhalten wird. Sie schrieben ja, dass Sie bereits einen Mahnbescheid beantragt haben. Gegen den Ihr Vater allerdings Widerspruch eingelegt hat.
Es könnte sich aber dennoch lohnen, das streitige Verfahren (also die Klage) gegen Ihren Vater zu betreiben.
Dies hat folgenden Grund. Wenn Ihrem Vater aufgrund seines Verhaltens die Restschuldbefreiung, insbesondere wegen Anhäufung neuer Schulden in der Wohlverhaltensphase versagt werden sollte, würden Ihre Ansprüche gegen Ihren Vater ja noch bestehen.
Wenn diese Ansprüche aber nicht tituliert sind, dann könnten die Ansprüche bereits verjährt sein zu dem Zeitpunkt, wo Ihrem Vater die Restschuldbefreiung versagt werden würde.
Daher könnte es sich lohnen, die Ansprüche titulieren zu lassen, also einen gerichtlichen Titel, in diesem Fall ein Urteil, im Klagewege zu erzielen.
Ein solcher Titel wäre nämlich grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckbar, so dass Sie keine Verjährung fürchten müssten.
Ob sich ein solches Vorgehen natürlich lohnt, wäre im Rahmen einer Kosten-Nutzen Abwägung zu ermitteln, was aus der Ferne ohne genaue Kenntnis aller Zahlen, insbesondere der Anspruchshöhe, leider nicht abschließend möglich ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Nachfrage vom Fragesteller
14.04.2009 | 14:04
Hallo Herr Newerla,
eine kleine zusatzfrage wäre da noch:
Besteht die Möglichkeit der Anfechtung wg. "arglistiger Täuschung"
da zum Schenkungszeitpunkt mir mein Vater versicherte, die Nebenkosten tragen zu wollen ( er meinte die Arge würde es ja übernehmen, was sie auch tat), er sich aber scheinbar alles in die Tasche steckte..
Ich hätte unter dem Wissenstand von heute diesen Vertrag sicherlich nicht unterschrieben
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.04.2009 | 15:33
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Leider sehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wenig Aussicht auf Erfolg bezüglich einer wirksamen Anfechtung gem. § 123 BGB aufgrund arglistiger Täuschung.
Zwar könnte das Verhalten Ihres Vaters unter anderen Umständen (also aufgrund des Vortäuschens der Zahlungsbereitschaft) eine arglistige Täuschugn begründen und sogar im Sinne eines BEtruges gem. § 263 StGB strafbar sein.
Dies ist aber in der von Ihnen geschilderten Konstellation nicht der Fall. Es war nämlich nicht Ihr Vater Vertragspartner der Schenkung, sondern Ihre Großmutter.
Das Gesetz siet auch in solchen Fällen gem. § 123 Abs.2 BGB vor, dass sich der Vertragspartner (also hier Ihre Großmutter) eine arglistige Täuschung eines Dritten (hier Ihres Vaters) zurechnen lassen muss.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn Ihre Großmutter die fehlende Zahlungsbereitschaft Ihres Vaters kannte oder zumindest gekannt haben musste zu dem Zeitpunkt, als sie die Schenkung machte.
Hiervon ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht auszugehen, so dass Sie die Schenkung gegenüber Ihrer Großmutter aufgrund der Täuschung Ihres Vaters nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten können.
Zudem ist Ihre Großmutter ja leider verstorben, so dass eine Anfechtung wenn überhaupt nur gegenüber den erben möglich wäre, was die Sache nur zusätzlich komplizieren würde.
Unabhängig davon wird sich also aufgrund des Todes Ihres Großmutter die Kenntnis oder das Kennenmüssen der fehlenden Zahlungsbereitschaft Ihres Vaters, selbst falls vorhanden, wohl nicht beweisen lassen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
14.04.2009 | 13:12
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte meine Antwort noch wie folgt ergänzen:
Auch können Sie die
Schenkung nicht rückgängig mahcen, da die zweiwöchige Ausschlagungsfrist des
§ 516 Abs.2 BGB in Ihrem Fall schon längst abgelaufen ist und die Schenkung somit unwiderruflich als angenommen gilt.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt