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Frage geschrieben am 18.05.2010 21:24:12

nichtvorhandene Artikel verkauft

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1207
Guten Abend!
Ich habe von meiner Exfreundin einen ebayaccount. Über diesen Account habe ich Laptops und Nintendo Wiis verkauft die ich aber gar nicht habe. Jetzt wollen die mich und meine Exfreundin anzeigen.Was erwartet mich für eine Strafe(nicht vorbestraft) kann ich irgendwie meine Exfreundin daraushalten?Die wusste davon nichts. Wie gehe ich jetzt vor? Soll ich eine selbstanzeige machen? Muss dazu sagen, habe eine diagnosdizierte Kaufsucht und kjann die nicht unter Kontrolle halen.


Antwort geschrieben am 18.05.2010 22:10:56
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten sich des Betruges strafbar gemacht haben; § 263 StGB. Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn Sie nicht vorbestraft sind, wird es vermutlich zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe kommen. Die Höhe der Geldstrafe hängt von Ihrem Einkommen ab.

Keinesfalls sollten Sie sich selbst anzeigen. Zunächst sollten Sie den Käufern den Kaufpreis erstatten. Möglicherweise kommt es dann zu keiner Anzeige.

Andernfalls sollten Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Aussage machen sondern nach Aufforderung zur Stellungnahme einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen um festzustellen welche genauen Angaben der Anzeigende gemacht hat. Dann kann nach Beratung und unter Berücksichtigung des Akteninhalts eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft derart abgegeben werden, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird. In diesem Falle wären Sie nicht vorbestraft.

Um diese Schritte nicht zu gefährden sollten Sie auch gegenüber den Käufern nicht mehr mitteilen, als dass Sie die Ware nicht liefern können und Ihre Exfreundin keine Kenntnis von dem Kaufvertrag hat.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei zu Ihrer Verteidigung zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2010 22:22:04

Es sind insgesamt 23 Käufer gewesen. Wird da jeder als Einzelfall behandelt oder alles zusammengenommen? Und wie wird meine Exfreundin da herausgehalten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2010 23:58:14

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer ergänzenden Schilderung möchte ich meine obige Einschätzung korrigieren: Eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kann nicht ausgeschlossen werden.

Die 23 Taten würden vermutlich im Rahmen eines Prozesses abgeurteilt werden. Jede Tat ist ein Betrug. Aus allen Taten wird eine Gesamtstrafe gebildet. Umso wichtiger ist es für Sie die Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Wenn Ihre Exfreundin von den Geschäften keine Kenntnis hatte, werden die Ermittlungen ergeben, dass Ihre Exfreundin sich nicht strafbar gemacht hat. Im Zweifel kann sich aber auch Ihre Freundin anwaltlich vertreten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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