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Frage geschrieben am 11.11.2009 09:26:15

nicht versteigert, wie geht es weiter?

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1966
Meine Eigentumswohnung ist in der Zwangsversteigerung, der erste Versteigerungstermin war am 02.11.09.
Es hat sich bis jetzt nichts getan.

Nun muss ich sagen, die Wohnung ist für Käufer in der heutigen Zeit mit Energieersparnis sehr ungünstig (große Räume, hohe Decken, Maisonette).
Mir kommt da sehr gut aus, denn ich wohne darin.

Meine Frage nun:
Es kommt jetzt warscheinlich zum 2. Versteigungstermin, wenn die Wohnung dann nicht verkauft oder ersteigert wird - wie geht die Sache dann in sich weiter?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.11.2009 12:22:56
Rechtsanwalt Stefan Specks
Scheibenstr. 49, 40479 Düsseldorf, Tel: 0211 / 972 65 32, Fax: 0211 / 828 40 25
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten
Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen
Beratung/ Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Insbesondere kann ich leider keine Akteneinsicht nehmen.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes
möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Das Gericht wird einen zweiten Termin zur Zwangsversteigerung bestimmen. In diesem Termin könnte ein Zuschlag durch das Gericht auch erfolgen, wenn das geringste Gebot unter 5/10 des geschätzten Verkehrswertes bliebe. Nach dem Zwangsversteigerungsgesetz ZVG darf im ersten Termin regelmäßig kein Zuschlag unterhalb der 5/10 Grenze erfolgen.

Allerdings wird der Zuschlag im zweiten Termin unterhalb der 5/10 Grenze nur erteilt, wenn der die Zwangsversteigerung betreibende Gläubiger dies genehmigt. Das wird im Ergebnis davon abhängen, wie hoch die noch bestehende Belastung des Sondereigentums ist.

Sollte sich auch im zweiten Termin zunächst kein Käufer finden, könnte die Bank die Wohnung selbst ersteigern und später freihändig weiter verkaufen.

Alternativ können die Banken das Verfahren auch ruhend stellen. Eine solche geringe Nachfrage kann natürlich auch Anlass sein, mit der Bank noch einmal in Verhandlung zu treten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen nötigenfalls gerne , im Rahmen der Nachfragefunktion oder über die Rechtsberatungshotline zur Verfügung .

Stefan Specks





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