meine Ehefrau und Ich hatten einen Ehe- und Erbvertrag angestrebt. Weil wir mit dem Rechtsanwalt unzufrieden waren, kündigten wir bei Ihm. Der Vertrag ist somit nicht zustande gekommen. Es haben 2 Termine stattgefunden á 90 min, davon war einer der Erstberatungstermin. Er hat uns jeweils ein Brief nach jedem Termin zu kommen lassen. In dem ersten war eine grobe Zusammenfassung der Punkte für ein Ehe- und Erbvertrag mit der Bitte um Niederschrift unser Ideen/Gedanken und in dem 2. Brief war der Rohentwurf (wobei er in etwa unsere vorher übersandten Formulierungen nochmals diktiert hat). Nach seinen eigenen Angaben wäre nochmals ein Termin notwendig um den Vertrag auszuformulieren und ist m.E. somit auch noch nicht fertig um Ihn eventuell damit zum Notar zugehen.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen haben wir angegeben
60.000 Jahreseinkommen plus 10.000 Vermögen- 10.000 Schulden
Seine Rechnung lautet wie folgt:
Sein geschätzter Gesamtstreitwert 69.000 € (15.000 Haushaltsführungsehe+20.000 Wert Güterstand+12.000 Unterhaltsansprüche+ 2.000 Versorgungsausgleich+ Erbvertrag 20.000)
Seine Rechnungsaufstellung
Geschäftsgebühr §§13,14 Nr. 2300 VV RVG 1,3 1.560
Post/Telek. Nr. 7002 VV RVG 20 €
Zzgl Umsatzsteuer 19% 1880,20 €
Ich finde für 1880 € für 3 Stunden und 2 Brief relativ hoch. Dass es eine Gebührenordnung gibt habe ich mittlerweile gelesen bzw. nachgeschaut. Er hat im Vorfeld uns nicht richtig informiert bzw. keine Vergütungsvereinbarung vorgeschlagen. Bevor ich mit dem Rechtsanwalt telefoniere möchte ich gern ein paar Argumente haben um die Rechnung zu kürzen. Ich strebe eine Einigung bei der Hälfte an. Vielleicht könnten Sie mir ein paar Argumentationshilfen bezgl. Des Streitwerte oder der Gebührenhöhe (1,3 fache).
Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend
Antwort geschrieben am 31.01.2012 20:53:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist nachvollziehbar, dass es Ihnen recht viel erscheint, für „nur" 3 h fast 1900 Euro zahlen zu müssen.
Allerdings ist die Rechnung soweit korrekt. Ansetzen kann man aber beim Streitwert. Dieser ist durchaus etwas hoch angesetzt.
Der Anwalt hat aber ansonsten sogar nur nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und damit den Mindestbetrag abgerechnet.
Nach dem RVG ist nach Streitwert abzurechnen, der hier aber künstlich angehoben wurde.
Ansetzen würde ich hier bei den „15.000 Haushaltsführungsehe." Das ist nicht nachvollziehbar. Der Anwalt soll Ihnen dies erläutern und ggf. streichen.
Damit würde sich der Streitwert dann von 69000 um 15000 auf 54000 Euro reduzieren.
Auch die 12000 Unterhalt kann man sicher kürzen. Auch hier soll der Anwalt mal vorrechnen, wie er darauf kommt.
Aber auch die 20000 Güterstand sind nicht korrekt, da sich Vermögen und Schulden zu 0 aufheben.
Also haben 69000 – 15000 – 20000 = 34000 Euro.
Die Rechnung würde sich damit auf 1.307,81 Euro reduzieren.
Die Geschäftsgebühr, die Pauschale und die Umsatzsteuer sind aber grundsätzlich korrekt angesetzt.
Der Anwalt hätte aber auch eine Honorarvereinbarung mit Ihnen treffen und beispielsweise 500 Euro und mehr pro Stunde verlangen können.
Allein die Tatsache, dass Sie unzufrieden sind, rechtfertigt es nicht, die Rechnung nicht zu bezahlen. Dennoch ist der Anwalt hier etwas über das Ziel hinaus geschossen mit seiner Streitwertbildung.
Da Sie den Vertrag beendet haben, kann der Anwalt soweit auch voll abrechnen. Er ist ja auch tätig geworden.
Hätten Sie den Vertrag nicht beendet, dann hätte der Anwalt auch noch mehr Leistung erbracht für sein Geld.
Natürlich besteht die Möglichkeit, sich an den Anwalt zu wenden, den Sachverhalt so vorzutragen und um eine Reduzierung zu bitten. Allerdings wäre dies nur eine Kulanzentscheidung des Anwalts.
Sie kontaktieren den Anwalt also und fordern eine Erläuterung des Streitwertes in allen Details. Bieten Sie in der Tat auch an, ohne weitere Prüfung die Hälfte zu zahlen. Gerechtfertigt wären aber soweit ca. 1300 Euro.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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