Frage geschrieben am 02.05.2009 14:17:29
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
nicht einvernehm. Aufhebung einer Lebenspartn.
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1733Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich bin ende 2007 eine Lebenspartnerschaft mit einem indischen Staatsbürger eingegeangen, Ich selber bin britischer Staatsbürger. Wir haben die Lebenspartnerschaft in Berlin begründet. Leider ist diese Partnerschaft kurz nach der eintragung der Partnerschaft zerbrochen. Mein Partner und ich haben uns beide mündlich daruaf geinigt uns nach nach dem Trennungsjahr einvernehmlich zu Trennen. Jetzt nach einem Jahr wollte ich den Prozess der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft beginen allerdings weigert sich jertzt mein Partner der einvernehmlichen Trennung zu unterstützen und behauptet das wir nie sowas geplant haben usw. Ich lebe seit einem Jahr in einer neuen Beziehung. Ich bin vor einigen Monaten sogar zu meinen Partner in die Schweiz gezogen und ich werde bald mit Ihm zusammen nach Brasilien ziehen. Allerdings wollten wir vorher eine neue Lebenspartnerschaft begründen. MUss ich jetzt die drei Jahre warten bis ich mich nicht einvernehmlich von meinem derzeitigen Lebenspartner trennen kann? Es kann doch nicht sein, wenn offensichtlich ist das wir mehr als ein Jahr lang keine Beziehung führen ich im Ausland bin mit einem neuen Partner und er ebensfalls sich seit ein paar Monaten im Ausland sich befindet, das ich noch weitere zwei Jahre auf eine Trennung warten muss.
Vielen Dank
T.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.05.2009 16:05:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 386
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Das Gericht kann die Lebenspartnerschaft, wenn ein Partner die Aufhebung nicht will, vor Ablauf der dreijährigen Trennungsdauer gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG aufheben, wenn die Lebenspartner seit mindestens einem Jahr getrennt leben und
nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann.
Ist in dem Verfahren nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG bereits die Trennung selbst oder die Trennungsdauer streitig, dann werden Sie als antragstellender Lebenspartner für die Aufhebungsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig sein. Sie werden daher das Getrenntleben im Einzelnen darstellen müssen. Für den Zeitraum des Getrenntlebens in der gemeinsamen Wohnung müssen Sie vortragen und im Bestreitensfalle unter Beweis stellen, dass keine gemeinsame Haushaltsführung bestand, eine strikte innerräumliche Trennung stattgefunden hat und alle lebenspartnerschaftlichen Bindungen abgebrochen wurden. Jedenfalls wird ein Jahr nach Ihrem Auszug der Ablauf des Trennungsjahres feststehen.
Kann das Gericht neben der Feststellung der mindestens einjährigen Trennungsdauer darüber hinaus die Prognose treffen, dass eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist, dann werden die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG vor Ablauf der Dreijahresfrist erfüllt sein. Für die Negativprognose ist es erforderlich, dass der endgültige Abkehrwille des Antragstellers festgestellt werden kann. Ausreichend ist, dass der die Aufhebung der Lebenspartnerschaft begehrende Lebenspartner deutlich macht, unter keinen Umständen mehr bereit zu sein, die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen (vgl. BGH, NJW 1995, 1083). Nachdem Sie bereits seit Anfang 2008 in einer neuen Beziehung leben, wird das Gericht Ihren endgültigen Abkehrwillen feststellen können, so dass die Erfolgsaussichten eines Aufhebungsantrags nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b LPartG positiv zu beurteilen sein werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2009 18:26:11
Hallo,
erstmal Vielen Dank für die schnelle und positive Antwort.
eine Frage habe ich allerdings noch bezüglich meiner Trennung. Wie lange dauert in der Regel eine nicht einvernehmliche Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Ich habe mit meinem Partner vor der Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich Notariel ausgeschlossen und was passiert im schlimmsten Fall wenn mein Partner nicht reagiert und dem Gericht keine Antworten gibt. Er befindet sich ja schon nicht mehr in Deutschland und ich befürchte das er einfach auf Briefe etc. nicht reagieren wird. Kann ich dann trotz Abwesenheit geschieden werden und wie lange dauert das ca. bzw, was sind die Fristen ....
Vielen Dank.
T.
Hallo,
erstmal Vielen Dank für die schnelle und positive Antwort.
eine Frage habe ich allerdings noch bezüglich meiner Trennung. Wie lange dauert in der Regel eine nicht einvernehmliche Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Ich habe mit meinem Partner vor der Lebenspartnerschaft den Versorgungsausgleich Notariel ausgeschlossen und was passiert im schlimmsten Fall wenn mein Partner nicht reagiert und dem Gericht keine Antworten gibt. Er befindet sich ja schon nicht mehr in Deutschland und ich befürchte das er einfach auf Briefe etc. nicht reagieren wird. Kann ich dann trotz Abwesenheit geschieden werden und wie lange dauert das ca. bzw, was sind die Fristen ....
Vielen Dank.
T.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.05.2009 01:00:21
Sehr geehrter Fragesteller,
bei streitiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft und nicht zu regelndem Versorgungsausgleich wird die Verfahrensdauer je nach Belastung des zuständigen Familiengerichts schätzungsweise ca. 6 bis 9 Monate dauern. Sollte sich Ihr Lebenspartner trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Antragsschrift vor Gericht nicht äußern und zu dem Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, kann zunächst kein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen werden. Bei unentschuldigter Säumnis wird das Gericht ggf. einen neuen Termin anberaumen, so dass Ihr Lebenspartner hierdurch das Verfahren verzögern kann. Erscheint Ihr Partner auch zu dem neu anberaumten Termin nicht, kann von der Anhörung der Partei abgesehen und ein streitiges Urteil erlassen werden, gegen das die Berufung zulässig ist, vorausgesetzt, dass unter Zugrundelegung Ihres Vortrags die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind. - Ist der Aufenthalt Ihres Lebenspartners unbekannt, kommt die öffentliche Zustellung des Aufhebungsantrages wie auch des späteren Urteils in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
bei streitiger Aufhebung der Lebenspartnerschaft und nicht zu regelndem Versorgungsausgleich wird die Verfahrensdauer je nach Belastung des zuständigen Familiengerichts schätzungsweise ca. 6 bis 9 Monate dauern. Sollte sich Ihr Lebenspartner trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Antragsschrift vor Gericht nicht äußern und zu dem Termin der mündlichen Verhandlung nicht erscheinen, kann zunächst kein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen werden. Bei unentschuldigter Säumnis wird das Gericht ggf. einen neuen Termin anberaumen, so dass Ihr Lebenspartner hierdurch das Verfahren verzögern kann. Erscheint Ihr Partner auch zu dem neu anberaumten Termin nicht, kann von der Anhörung der Partei abgesehen und ein streitiges Urteil erlassen werden, gegen das die Berufung zulässig ist, vorausgesetzt, dass unter Zugrundelegung Ihres Vortrags die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind. - Ist der Aufenthalt Ihres Lebenspartners unbekannt, kommt die öffentliche Zustellung des Aufhebungsantrages wie auch des späteren Urteils in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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