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Frage geschrieben am 18.01.2011 19:46:10

nicht übertragbare Monatskarte von der DB verloren - Anspruch auf Ersatzkarte?

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2634
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben hier folgendes Problem:

Meine Freundin pendelt jeden Tag mit der DB ins Geschäft. Sie nutzt dafür nicht übertragbare Monatskarten der DB. (Monatspreis: 320,-€) Hierbei wird der Name des berechtigten Fahrers direkt von der DB auf die Karte aufgedruckt - sodass eine Nutzung von einem Dritten nicht möglich ist.

Leider ist ihr heute die Geldbörse samt Monatskarte gestohlen wurden. Die Fahrkarte war vom 15.1. bis 14.2 gültig (also grade 4 Tage alt)

Meine Freundin kann den Kauf der Monatskarte eindeutig durch den Geldeinzug der DB von ihrem Konto nachweisen. Dennoch will die DB (Service-Center-Angestellte) keine neue Karte ausstellen - stattdessen soll sich meine Freundin bitte eine neue Monatskarte für 320,-€ kaufen und zusätzlich noch die 45,-€ als Strafe zahlen, da Sie den Verlust erst im Zug gemerkt hatte.

Ich bitte um eine kurze Antwort, in wie fern ein rechtlicher Anspruch auf eine Ersatzkarte besteht.


Antwort geschrieben am 19.01.2011 10:06:06
Rechtsanwältin Wibke Türk
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich aufgrund der mir vorliegenden Informationen wie folgt beantworten möchte.

Ihre Freundin hat eine nicht übertragbare Monatskarte der DB erworben.
Gem. Ziffer 9 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der DB werden jedoch nur solche Karten, die im ABO erworben wurden, bei Verlust durch die Bahn ersetzt.

Ob es sich bei der Karte dabei um eine personalisierte Zeitkarte handelt, ist zunächst unerheblich. Die Bahn hat den Ersatz von Zeitkarten eindeutig in den AGB geregelt, welche durch Kauf einer solchen Karte wohl durch Ihre Freundin akzeptiert worden sind.
Insofern besteht hier kein großer Handlungsspielraum für eine Inanspruchnahme der DB.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können.

Rechtsanwältin
Wibke Türk
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.01.2011 13:28:02

Sehr geehrte Frau Türk,

vielen Dank für Ihre Beantwortung der Frage.
bitte gestatten Sie mir noch eine weitere Nachfrage:

Wir erwarten keine kostenfreie Neuausstellung der Monatskarte - eventuelle Bearbeitskosten sind wir natürlich bereit zu zahlen. Mit dem Kauf der Monatskarte ist meine Freundin meiner Meinung nach berechtigt, auch einen Monat lang auf der entsprechenden Strecke mit der Bahn zu fahren. Wir haben damit doch eine Art Dienstleistung gekauft (nämlich den täglichen Transport von A nach B) und nicht ein Stück bedrucktes Papier. Der Nachweis über den ordnungsgemäßen Erwerb der Dienstleistung können wir anhand der Rechnung nachweisen, sodass der Beförderungsvertrag doch nach wie vor gültig sein sollte?
Ich habe in den AGB der DB keinen Punkt gefunden, der die DB ausdrücklich davon freistellt, eine personenbezogene Monatskarte bei Verlust neu auszustellen.

Für Ihre bedanke ich mich bereits im voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.01.2011 13:47:38

Sehr geehrter Ratsuchender!
Selbstverständlich verstehe ich Ihre Bedenken, jedoch gibt die Bahn nur bei im Abo gekauften Zeitkarten bei Verlust neue Karten gegen Bearbeitungsgebühren aus.
Die von mir zitierte AGB der Deutschen Bahn lautet dahingehend, dass Abo-Zeitkarten gegen Bearbeitungsgebühr ersetzt werden bei Verlust. Da in dieser Ziffer explizit unterschiedliche Zeitkarten aufgeführt sind, bedeutet es im Umkehrschluss, dass eben nicht aufgeführte Karten nicht ersetzt werden.

Sie haben, wie Sie erwähnen,mit dem Fahrkartenkauf eine Dienstleistung gesichert. Der Beförderungsvertrag gilt grds. weiter. Problematisch ist jedoch, dass Sie eben mangels Karte gerade vor Ort im Zug nicht mehr beweisen können, dass dieser Vertrag besteht.
Weshalb die Bahn den Ersatz der verschiedenen Karten unterschiedlich handhabt, ist gerade im Falle der nicht übertragbaren Monatskarte tatsächlich nur schwer verständlich.
Meines Erachtens sollten Sie daher versuchen, auf dem Kulanzweg eine Regelung mit der DB zu finden.
Gerade wenn Sie den Kauf anhand eines Zahlungsbeleges auf Ihren Namen nachweisen können,könnte hier ein Entgegenkommen der Bahn möglich sein.
Tatsächlich problematisch wäre es, wenn die Karte am Automaten gekauft wurde, da es dann nur eine nicht peronalisierte Quittung über die Zahlung geben würde.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß,

Türk
Rechtsanwältin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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