16.11.2006 | 14:38
Antwort
von
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
13 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf Grund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Sie haben gemäß
§ 437 BGB das Recht
1. Nacherfüllung zu verlangen,
2. vom
Kaufvertrag zurückzutreten,
3. den Kaufpreis zu mindern,
4. Schadensersatzoder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Da Sie schon dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht zugestanden haben und dieser anscheinend davon keinen Gebrauch macht, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.
Es ist ratsam, dies schriftlich anzukündigen und dem Verkäufer eine letzte Frist von zwei Wochen zur Nachbesserung zu zustehen.
Sollte der Verkäufer nicht im Stande sein, Ihnen ein funktionierendes Gerät auszuhändigen, können Sie nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Sodann können Sie den Kaufpreis zurück verlangen.
Falls Sie ein Austauschgerät wünschen, können Sie den Verkäufer darauf hinweisen, dass er noch nicht seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach
§ 433 BGB nachgekommen ist. Mit Abschluss des Kaufvertrages schuldet Verkäufer Ihnen ein funktionierendes Lap-Top, was nach
§ 243 BGB eine Gattungsschuld darstellt. Solange er kein funktionierendes Gerät ausgewählt hat, ist er zur Nachlieferung verpflichtet (vgl. Palandt § 243 Rn 6). Dies gilt jedoch nur, wenn das gekaufte Lap-Top keine Spezialanfertigung war. Die Möglichkeit der Austauschlieferung ist eine Alternative zum Rücktritt. Für die Fristsetzung zum Austausch gilt das oben gesagte.
Auf jeden Fall sollten Sie die geführte Korrespondenz schriftlich dokumentieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Email: a.wincierz@internet-kanzlei.de
Nachfrage vom Fragesteller
17.11.2006 | 10:17
nochmal ganz konkret nachgefragt: wieviel zeit darf der hersteller brauchen, ausgedrückt in wochen, bis "der schaden behoben ist" oder gibt es da keine genau festgelegte zeit, also nur einen "angemessenen zeitraum"?
vielen dank, mfg
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.11.2006 | 11:21
Sie müssen dem Verkäufer einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stellen. M.E. sind in der Regel zwei Wochen ausreichend. Dieser Zeitraum sollte durch Sie schriftlich festgelegt werden. Falls Sie es noch nicht getan haben, fordern Sie Sie unter Fristsetzung von 2 Wochen auf, das Gerät funktiontauglich Ihnen auszuhändigen. Unter Berücksichtigung, dass Sie bereits lange gewartet haben, ist auch eine Frist von einer Woche angemessen.
Entscheidend ist, dass Sie dem Verkäufer unmissverständlich erklärt haben, dass Sie ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr am Vertrag festhalten wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt