10.06.2010 | 10:20
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die über
eBay geschlossenen Geschäfte sind keine echten Versteigerungen sondern es kommen Kaufverträge zustande.
Nun besteht in den von Ihnen angesprochenen Fällen das Problem, dass zumindest der Verkäufer seine Erklärung, eine gewisse Sache verkaufen zu wollen, zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, zu der ein anderes Recht gegolten hat, als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Denn der Vertrag kommt erst mit Ablauf der Bieterzeit zustande – mithin zu einem Zeitpunkt zu dem u. a. die Norm
§ 1 BGB Info-Verordnung bereits entfallen ist.
Daher gilt für eine Versteigerung, die erst nach 0:00 Uhr des 11. 6. 2010 beendet ist das neue Recht - also die als Gesetz gefasste neue Widerrufsbelehrung.
Ebay selbst bietet nicht die technische Möglichkeit dieser Neuerung der Rechtslage in den laufenden Auktionen gerecht zu werden.
Bei dieser Sachlage ist Ihre Idee, ab 00:00 Uhr die Artikelbeschreibungen zu ergänzen um etwas wie: "Achtung, es gilt nicht das unten stehende Widerrufsrecht, sondern die Widerrufsbelehrung des Musters aus Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB.
Die Umstellung zur neuen Widerrufsbelehrung birgt aber keine große (Abmahn)gefahr.
Denn die neue in Gesetz „gegossene" Belehrung dient der Rechtssicherheit der Verkäufer. Alte Belehrungen, welche dem Verbraucher ein 4-wöchiges Widerrufsrecht gewähren sind sonach vorteilhafter für den Verbraucher.
Wettbewerbswidrig handelt aber stets nur derjenige, der zulasten des Verbrauchers Rechte durch entsprechende Regelungen einzuschränken versucht.
Gewährt aber ein Verkäufer eine längere Widerrufsfrist als er es rechtlich muss, kann hierin kein Wettbewerbsvorteil für den Verkäufer gesehen werden. Doch nur vor der rechtswidrigen Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen schützt das Wettbewerbsrecht.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Nachfrage vom Fragesteller
10.06.2010 | 10:35
Sehr geehrter Herr Drewelow,
vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich habe nur eine kurze Frage bzgl. Ihres Satzes
''Bei dieser Sachlage ist Ihre Idee, ab 00:00 Uhr die Artikelbeschreibungen zu ergänzen um etwas wie: "Achtung, es gilt nicht das unten stehende Widerrufsrecht, sondern die Widerrufsbelehrung des Musters aus Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB.''
Es scheint mir, als wäre dieser Satz nicht komplett oder verstehe ich ihn nur nicht? Über ggf. eine kurze Ergänzung würde ich mich freuen!
Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
10.06.2010 | 12:21
Sehr geehrter Fragesteller,
der Zusatz könnte so aussehen:
Achtung! Ab dem 11. 6. 2010 gilt für Fernabsatzverträge eine neue Widerrufsbelehrung. Da diese Auktion erst nach BEginn des 11. 6. 2010 beendet ist und der Vertrag erst mit Ablauf der Auktionszeit zustande kommt, gilt die neue Widerrufsbelehrung auch für dieses Auktion.
Die neue Widerrufsbelehrung in in der Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB festgeschrieben. Sie lautet wie folgt:
Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung
der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]. Der
Widerruf ist zu richten an:
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren
und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen
Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für
eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was
deren Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie
mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache], für uns mit deren Empfang.
Ergänzend wollte ich Sie noch darauf hinweisen, dass eine diesbezügliche Abmahnung kurz nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift rechtsmissbräuchlich wäre bzw. als Bagatellverstoß behandelt werden würde - sollte der Verkäufer seine Belehrung zeitnah des 11. 6. 2010 auf die neue Belehrung umstellen.
Mit freunlichen Grüßen