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hallo.ich mache zur zeit den führerschein,nun hat mich die f-stelle gesagt ,da ich einen btm-eintrag hätte ,wasauch stimmt. nur ist der schon ca 10 AHRENZURÜCK:DAMALSHATTEICH EINEFREUNDIN; DIEMIREINTEMPO-PÄCKCHEN GEGEBEN HAT ; UND SAGTE ICH SOLL ES EINSTECKEN:KURZ DARAUF KONTROLIERTE DIE POLIZEI UNS : ESWAREN CA25GR: HASCHISCH:DER POLIZIST SAGTE NOCH;DASSICH DEN EIGENVERBRAUCH ZUGEBEN SOLL ;DAICH SONSTWEGEN HANDEL DRAN KOMME.MUSS DAZU SAgen , dass ich nie in meinem leben drogen genommen habe ,aberjetztverlangt die führerscheinstell warscheinlich ein ärztliches gutachten von mir .ist das rechtens?ausserdem habeich sehr viele vorstrafen, leider es war ein anderes leben.werden diese vorstrafen von der fst heran gezogen? sie hatten aber nichts mit mit dem strassenverkehr bzw auto zu tun -mein Führerschein wurde 1983 von der verwltung-behöre eingezogen, wegen zuviele punkteAntwort geschrieben am 16.11.2011 13:43:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Beate Scheuer
Mariannenstraße 32, 74653 Ingelfingen, Tel: 07940-914617, Fax: 07940-3738
Fachanwalt Arbeitsrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 7
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Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen unter Zugrundelegung Ihrer Fragestellung gern wie folgt beantworte:
Wie ich Ihre Angaben verstanden habe, wurden Sie bereits vor 10 Jahren rechtskräftig wegen eines BtM- Delikts verurteilt.
Ob die Veruteilung damals rechtmäßig war, spielt keine Rolle mehr.
Leider wird von der Rechtsprechung Drogenbesitz auch immer als Indiz für den Eigenverbrauch gewertet.
Für Sie spricht aber die Tatsache, dass die Verurteilung bereits 10 Jahre zurückliegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 1990 entschieden, dass der 2 1/2 Jahre zurückliegende Besitz von 14g Marihuana für die Verpflichtung zur Beibringung eines Gutachtens ausreicht.
Für Sie bedeutet das, dass die Fahrerlaubnisbehörde nur ein ärztliches Gutachten von Ihnen verlangen kann, wenn (weitere bzw. andere) Tatsachen als die damalige Verurteilung wegen BtM Besitzes die Annahme begründen, dass Sie aktuell Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehmen oder gar davon abhängig sind. Dies betriff übringens auch die Einnahme anderer, psychoaktiv wirkender Substanzen.
Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Einholung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anordnen.
(Nachzulesen in § 14 der Führerscheinverordnung.)
Anders wäre die Sachlage nur, wenn Ihnen damals aufgrund eines BtM - Delikts die Fahrerlaubnis entzogen worden wäre.
Darüber hinaus möchte ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch aufgrund des Verdachts anderer Eignungsmängel wie z.B. wegen Alkoholproblemen oder sonstigen gesundheitlichen Mängeln (z.B. Epilepsie, Ohnmachtsneigung etc.)die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verlangen kann.
Sie sollten die Fahrerlaubnisbehörde also um Auskunft bitten, auf welche Tatsachen sie Ihren Verdacht stützt, dass bei Ihnen gegenwärtig die Eignung zum Führen eines Kfz fehlen würde bzw. ein Konsum von BtM oder sonstigen Psychopharmaka vorliegt.
Ihre weitere Frage, ob andere Vorverurteilungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis hinderlich sein könnten, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw stehen bzw. standen, kann ich leider nicht so pauschal beantworten. Grundsätzlich würde meine Antwort "nein" lauten. Bitte teilen Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion die konkreten Straftaten oder Delikte mit, aufgrund derer Sie verurteilt wurden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Freundliche Grüße aus Ingelfingen
Beate Scheuer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Mariannenstraße 32, 74653 Ingelfigen
www.hohenloher-anwaltskanzlei.de
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