11.06.2009 | 15:56
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich dürfen Sie jederzeit Ihren Wohnort / Ihre Wohnung wechseln. Dies kann ein Elternteil nie verhindern. Allerdings steht Ihnen derzeit mit Ihrem (noch) Ehemann das gemeinsame
Sorgerecht zu. Das Sorgerecht umfasst eben auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Aufenthalt der Kinder.
Ein Wechsel in eine andere Stadt würde die Durchsetzung dieses Rechtes für den Vater grundlegend verhindern. Hiergegen könnte er sich gerichtlich versuchen zu wehren. Aber zunächst steht Ihnen der Wohnortwechsel frei.
Sodann wäre im Falle, dass Sie keine gütliche Regelung mit dem Vater erreichen, ein Antrag beim Familiengericht über die Gewährung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für Ihre Kinder von Nöten. Dies geschieht nach der Vorschrift des
§ 1671 BGB. Hiernach können eben einzelne Teile des allumfassenden Sorgerechtes auf nur ein Elternteil übertragen werden.
Im Grunde müssten Sie dies vor einem gemeinsamen Wohnortwechsel mit Ihren Kindern beatragen. Kriterium für die Gewährung des Rechtes ist hier wieder das Kindeswohl.
Natürlich wäre der problemloseste Fall derjenige, das der Vater dem Umzug zustimmt.
Ihre Frage bzgl. des Sorgerechtes ist schwierig zu beantworten. Wie dargestellt umfasst das Sorgerecht verschiedenste Rechte der Eltern in Bezug auf Ihre Kinder.
Fraglich ist eben auch, ob Sie dem Vater tatsächlich alle Rechte bzgl. der Kinder entziehen möchten.
Im Zweifel ist Ihnen ja schon mit der Aufenthaltsbestimmung gedient.
Umgangsrechte des Vaters sollen aller Voraussicht nach bestehen bleiben?
Stets wäre wieder die Entscheidung des Familiengerichtes einzuholen.
Dies würde im ersten Schritt prüfen, ob die Entziehung eines Rechtes (Vermögensbetreuung, Umgang, Erziehung etc. zum Wohle des Kindes angezeigt ist und im nächsten Schritt prüfen ob die Zuweisung des jeweiligen Rechts auf Ein Elternteil dem Wohle des Kindes sodann am ehesten entspricht).
Wenn Ihnen keine schweren Verfehlungen gegen Ihre Kinder vorzuwerfen sind, so wird man Ihnen als Mutter auch nie das Sorgerecht entziehen.
Unterhalt bekommen in voller Höhe auf jeden Fall, solange das jüngst Kind noch keine 3 Jahre alt ist.
Aber auch danach endet (auch nach dem neuen Unterhaltsrecht) nicht sofort Ihr Unterhaltsanspruch.
Zwar ist es Wille des Gesetzgebers, dass die ehemaligen Ehepartner wieder eigenverantwortlich durchs weitere Leben gehen und keiner sich auf die Unterhaltszuwendungen des anderen verlassen darf.
Daher wären Sie nach Vollendung des dritten Lebensjahres des „kleinsten" verpflichtet, wieder eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wenn die Erziehung der Kinder das zulässt und Sie eine Tätigkeit finden, die Ihnen zumutbar ist.
Dies kommt dann stets darauf an, was Sie vor der Ehe für eine Tätigkeit ausgeübt hatten.
Sie erwähnten eine Teilzeitstelle, die Sie auch weiterhin ausüben wollen – dies wird in den nächsten Jahren mit Rücksicht auf die Kindeserziehung- und Betreuung als Erwerbstätigkeit ausreichen.
Das Einkommen Ihres neuen Partners würde erst relevant für die Unterhaltsberechnung werden, wenn Sie erneut heiraten. Sodann entfiele Ihre Unterhaltsberechtigung. Davor werden durch das Wohnen bei dem neuen Partner ersparte Aufwendung zum Ansatz gebracht werden. (so z. B. Mietvorteil)
Dies müsste aber zunächst von Ihrem Mann geltend gemacht werden.
Der Zugewinnausgleich ist ein weiteres notwendig zu regelndes Feld.
Verkauf des Hauses oder aber auch Schätzung durch einen Sachverständigen wären hier Ansatzpunkte zur Wertermittlung.
Weiter kann Ihr Mann nicht verlangen, dass die Kinder bei den Großeltern aufwachsen – zumindest nicht solange Ihnen das Sorgerecht zusteht. Er könnt jedoch gegebenenfalls verlangen, dass sich die Kinder während der Ferien dort aufhalten, damit auch er seinen Umgang mit Ihnen hat.
Ich kann Ihr Bedürfnis verstehen, nicht in die direkte Konfrontation mit Ihrem Mann zu kommen, wenn es darum geht, Ihren Umzug mit den Kindern durchzusetzten.
Allerdings wird sich dieser nicht vermeiden lassen, wenn Sie die Sache nach dem geltenden Recht durchführen möchten.
Zumindest wird dem Vater bei der Entscheidung über den Aufenthalt der Kinder das Recht gegeben selbst seine Auffassung vorzutragen.
Genau wie ja auch das Trennungsjahr im Grunde den Zweck hat, zu prüfen, ob die Ehe nicht doch fortgeführt werden kann, so haben alle Verfahren vor dem Familiengericht die Intention zwischen den eben beiden berechtigten Elternteilen zu vermitteln und die beste Lösung (nicht für die Eltern sondern) für die Kinder herbeizuführen.
Ich hoffe, ich habe all Ihre Fragen bearbeiten und konnte Ihnen einen gewissen Überblick über die Problemstellungen- und Lösungen geben.
Viel Erfolg für die anstehenden Aufgaben.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Drewelow
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