Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.02.2012 14:10:09

negative ebay Bewertung löschen lassen

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 763
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 52 weitere Antworten zum Thema Ebay.
Es wurden 4x Winterflegen für einen SUV als gebraucht verkauft. In der Beschreibung wurde auf einzelne Kratzer hingewiesen. Nach dem Kauf reklamierte der Käufer den Zustand und forderte 50,-- Gutschrift oder Rücknahme.
Da er über paypall bezahlt hatte, blockierte er den Zugriff auf seine Zahlung.
Aus meiner Sicht war die Beschreibung in Ordnung und teilte dem Käufer mit, daß ich die Felgen nicht zurück nehmen werde. Dann müßten wir das von paypal klären lassen.
Um das Ganze aber schnell zu beenden bot ich als Kompromiss an, daß ich 25,-- bezahle, wenn im Gegenzug die Sache beendet wird und keine negative Bewertung erfolgt. Nach einigem Hin und Her akzeptierte der Käufer, ich überwies die 25,-- und der Käufer gab den Betrag bei paypal frei.
Trotzdem schrieb er dann eine negative Bewertung und verstoß so gegen die geschlossene Vereinbarung.
Hat der Käufer rein rechtlich nicht gegen einen gemeinsame Vereinbarung verstosen und muß unabhängig vom Inhalt seine negative Bewertung zurücknehmen?
Was kann man nun daggegen tun und wer kann mir dabei gerichtlich weiter helfen?
mfg PR



Antwort geschrieben am 06.02.2012 15:02:35
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 182
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Davon ausgehend, dass die von dem Käufer getätigten Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen haben Sie aus verschiedenen Gründen einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung des negativen Kommentars.

Eine falsche Bewertung läuft zunächst den Grundsätzen von eBay zuwider. Denn aufgrund § 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay sind Käufer und Verkäufer verpflichtet, in den von ihnen abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Insbesondere muss die abgegebene Bewertung sachlich gehalten sein und darf keine Schmähkritik enthalten. Den AGB von eBay muss jedes eBay-Mitglied bei seiner Anmeldung zwingend zustimmen - d.h. mit der Registrierung als eBay-Mitglied hat sich auch der Käufer Ihres Buches unter anderem auch den hier dargestellten Grundsätzen für das Bewertungssystem unterworfen.

Daher stellt die vom Käufer abgegebene und von Ihnen monierten Bewertungen stellt insoweit eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar, da es sich um eine offenkundig sachlich nicht gerechtfertigte negative Bewertung handelt. Der Bewertungskommentar soll - dies ergibt sich wiederum auch aus den Grundsätzen, die eBay für die Nutzung des Bewertungssystems aufgestellt hat - eine faire und sachliche inhaltliche Bewertung der Transaktion beinhalten.

Ihnen steht daher ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung nach Maßgabe der §§ Schadensersatz wegen Pflichtverletzung §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als auch aufgrund einer deliktischen Haftung des Käufers nach §§ 823, 1004 BGB (analog). zu ( so unter anderem AG Erlangen, Urt. v. 26.05.2004). Vor allem muss eine abgegebene Bewertung sachlich gehalten sein und darf weder unwahre Tatsachbehauptungen beinhalten noch Schmähkritik enthalten.

Da eBay selbst die Rücknahme der negativen Bewertung, mit wenigen Ausnahmen, nur binnen einer Woche nach Vertragsschluss durchführt werden Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen müssen.

Die Verkäufer sind zunächst mittels Anwaltsschreiben darauf hinzuweisen, dass sie die Bewertungen zurücknehmen müssen, wenn dies nicht erfolgt, so kann Klage auf Zustimmung zur Löschung der Bewertung erhoben werden.

Es macht bei derart unsachlichen Bewertungen großen Sinn diese entfernen zu lassen. Diese müssten dann in Gänze entfernt und nicht nur verändert werden. Bei den vorhandenen Kritiken würden die Bewertungen auch entfernt werden müssen.

Zudem haben Sie noch einen Anspruch aus der getroffenen Vereinbarung. Diese ist für den Käufer bindend. Sie haben Ihren Teil erfüllt und er hat gegen seinen Part verstoßen. Sie können ihn somit auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch nehmen.

Folge der beiden Begründungen ist, dass der Käufer auch die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts wird tragen müssen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa bei der Abmahnung des Käufers, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
http://www.ra-gerth.de


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

42
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
negative   ebay   Bewertung   löschen