auf einem zettel hatte ich meinen nachnamen,geburtsnamen und meine 3 vornamen.
danach erhielt ich in der ddr mit 14 JAHREN MEINEN ERSTEN AUSWEIS:
1967 hochzeit ohne geburtsurkunde,eine anforderung
dazu nach polen blieb ohne erfolg.
auch nach der wende problemlos ausweis und reisepass mit 3 vornamen.
anfang 2011 antrag auf neuen reisepass,erstmalig
wurde dazu das buch der familie verlangt,in
diesem steht als vorname nur mein rufname.
große verwirrung bei den beamten.nochmalige
nachfrage beim zuständigen standesamt in berlin nach einer geburtsurkunde,negativer bescheid.
danach ausstellung der neuen dokumente nur mit meinem rufnamen.
Problem: bei rentenversicherung,steuerbehörden usw. bin ich mit allen 3 vornamen bekannt.
ich befürchte.
,daß spätestens bei meinem ableben auf meine erben große probleme zukommen.
was tun?
für eine fundierte antwort vielen dank im voraus
ihr otto f. w.
Antwort geschrieben am 26.07.2011 10:55:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 91
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Änderung Ihrer Vornamen erfolgte aufgrund § 47 PStG. Das Standesamt hat die Eintragungen aufgrund der einzigen bekannten Urkunde, dem Familienbuch aus dem Eheregister § 15 PStG, berichtigt. Die vergangen Ausweise haben insoweit keine Bedeutung.
Ich unterstelle zudem, dass Ihre Anhörung erfolgte und Sie in dieser Anhörung gleichzeitig die Änderung der Namen zurück in den bisherigen Stand anregten.
Irritationen bei Behörden sind möglich. Die Änderungen wurden aber im Personenstandsregister § 3 PStG und Geburtenregister § 21 PStG aufgenommen und dokumentiert. Sie sind jetzt dauerhaft nachprüfbar.
Was können Sie tun?
Da keine Registerurkunden verschiedenen Inhaltes bestehen, hat das Familienbuch als einzige Urkunde zur Bestimmung Ihres "wahren" Vornamens Beweiskraft.
Wenn es Ihnen gelingt, aus Ihrem Geburtsort bzw. dem dafür zuständigen Standesamt in Polen Ihre Geburtsurkunde zu erhalten, könnten Sie diesen Fehler berichtigen lassen.
Wenn dies nicht gelingt, könnten Sie noch die Vornamensänderung aus wichtigem Grund beantragen.
§ 13 NamÄndG ermächtigte zum Erlass der Durchführungsverordnung zum NamÄndG.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen(NamÄndVwV) bestimmt in den Nummer 60-65 die Grundlagen für das Verfahren zur Änderung von Namen.
Die wichtigen Gründe sind mit Verweisung in die Nummern 28 -32 des NamÄndVwV.
Mit Verlaub liegt die Auslegung der Gründe im Ermessen des Standesamtes, es kann aber gerichtlich überprüft werden.
Bevor Sie diesen Weg beschreiten, sollten Sie sich den fachkundigen Beistand eines Anwaltes vor Ort suchen, der die Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichtes kennt, und Ihnen die Erfolgsaussichten darlegen kann.
Aus eigener Erfahrung kann ich nur Anführen, dass ein Standesamt die Streichung eines Bindestriches im Doppelnamen für gewichtiger befand, als dessen Beibehaltung. Hier wurde ebenfalls ein fast 50jähriger Zustand "amtlich korrigiert". Dies ist natürlich mit der Streichung zweier Vornamen nicht direkt vergleichbar. Es verdeutlicht aber die "Ermessensanwendung" bei der Berücksichtigung der wichtigen Gründe im Sinne des NamÄndG und der NamÄndVwV unter Beantragung der Beibehaltung der alten Schreibweise.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
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Heiko Tautorus
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