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Frage geschrieben am 13.01.2012 12:31:14

nächtliches liturgisches Glockenläuten

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1068
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eine Hamburger Kirche läutet regelmäßig in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag drei Mal länger als 5 Minuten mit dem vollen Geläut, jeweils um 23:15, 0:15 und 6:00 Uhr. Der Schalldruckpegel vor dem Schlafzimmerfenster meiner 500 m entfernten Wohnung in einem reinen Wohngebiet liegt bei 60 dB(A). Auch bei geschlossenem Fenster mit Doppelverglasung werde ich dadurch jedesmal aus dem Schlaf gerissen.

Meiner Meinung nach ist das weder nach nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz noch nach dem Hamburgischen Lärmschutzgesetz zulässig.

Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, der Kirche diese nächtliche Ruhestörung zu untersagen?


Antwort geschrieben am 13.01.2012 14:10:35
Rechtsanwalt Thomas Joerss
Rilkestraße 78, 53225 Bonn, Tel: 0228/96160249, Fax: 0228/96160248
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann.

Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Sie sich nur gegen das liturgische Läuten (d.h. das sakrale Läuten) der Glocken wenden wollen und nicht gegen das sog. zeitliche Schlagen (für dieses wären die ordentliche Gerichte zuständig, da es sich um eine bürgerliche Streitigkeit handeln würde (s. BVerwG, BayVBl. 1992, 633; LG Aschaffenburg NJW 2011, 237)).

Gegen das liturgische Läuten könnte Ihnen ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustehen. Dieser setzt neben einer Beeinträchtigung Ihrer Rechte, welche mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die Störung Ihres durchgehenden Schlafes bereits gegeben ist, voraus, dass Sie nicht zur Duldung des Läutens verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang geht man unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 1004 Abs. 2 i.V.m. § 906 Abs. 1 BGB davon aus, dass man als Beeinträchtigter gewisse Störungen zu dulden hat, wenn diese nicht wesentlich sind. So stellt auch § 3 BImschG auf die Erheblichkeit von Belästigungen ab.

Was im Einzelfall zumutbar ist und was nicht, ist eine Wertungsfrage und kann nur im Rahmen der Einzelfallbetrachtung entschieden werden. Das Gericht wird dabei nicht auf besondere subjektive Empfindlichkeiten oder Lebensgewohnheiten abstellen, sondern nur auf den allgemeinen, objektiven betroffenen Personenkreis. Im Rahmen dieser Wertung sind dann vorhandene weitere gesetzliche Wertungen, allgemeine Grenzwerte technischer Regelwerke, die Schutzwürdigkeit der Umgebung, die besondere Art des Geräuschs sowie schließlich dessen Herkömmlichkeit und Sozialadäquanz zu berücksichtigten. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zu beachten. Nach deren Ziff. 6.1 lit. d) dürfen in reinen Wohngebieten tagsüber der Wert von 50 dB(A) und nachts der Wert von 35 dB (A) nicht überschritten werden; einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Nachdem in Ihrem Fall die nach der TA-Lärm in reinen Wohngebieten nachts auch bei kurzzeitigen Geräuschsspitzen zulässigen 55 dB (A) mit von Ihnen gemessenen 60 dB(A) überschritten wurden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Sie nicht zur Duldung verpflichtet sind. Daneben ist aber auch in die Wertung miteinzubeziehen, dass das Kirchengeläut zumeist als sozialadäquat und herkömmlich gilt; dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1983 festgestellt (BVerwG, 7 C 44.81, v. 07.10.1983).

Bei der Entscheidung ging es jedoch um einen Geräuschepegel von (nur) 52 dB (A), weshalb das Gericht die Klage abgewiesen hat, weil eine über das übliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung nicht festzustellen war.

Die Gemeinde sollte in Ihrem Fall aufgefordert werden können, dass die nach der TA-Lärm zulässigen Werte nicht überschritten werden. Die Entscheidung wird – sollte sich die Gemeinde nicht bereits außergerichtlich einsichtig zeigen - schließlich aber vom Gericht abhängen. Dieses kann dann die Kirchengemeinde verpflichten, das Glockengeläut einzustellen, bis durch geeignete Schallschutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Immissionsschutzrichtwert für Beurteilungspegel in reinen Wohngebieten in Ihrer Wohnung eingehalten und dies durch eine Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stelle gegenüber Ihnen nachgewiesen wird.

Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung haben, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände und ohne vorhandene eingereichte Unterlagen geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.

Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes und eine anschließende (außer-) gerichtliche Vertretung wünschen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich sehr gern zur Verfügung. Mit Hilfe von E-Mail, Telefon und Post wäre eine sachgerechte Vertretung Ihrer Interessen auch von Bonn aus möglich.

Mit freundlichem Gruß

Thomas Joerss

Rechtsanwalt


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