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Frage geschrieben am 30.01.2012 16:16:00

nachträgliche Zeugniskorrektur

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 925
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

es geht um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses für eine befristete Tätigkeit, Dauer knapp ein Jahr.
Ich bin der Ansicht, dass die Note 2 meiner Arbeitsleistung absolut entspricht. Der Beurteilende behauptet jedoch, er hätte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nur die Note 3 gesehen, insbesondere, weil er ein bestimmtes Teilgebiet meines Aufgabenbereiches (Akquise) nur als befriedigend gewertet hat.
Nachweisen könnte ich meine Leistung ohne Zeugenaussagen von Kollegen kaum (zwar dass sie stattfand, soviel ist dokumentiert, aber nicht die Qualität), und ein Prozess kommt nur als letztes Mittel in Betracht.
Nun habe ich jedoch zwei Ex-Kollegen (im Gegensatz zu mir weiblich), die wie ich einen befristeten Arbeitsvertrag hatten und das Unternehmen verlassen haben.
Beide Kolleginnen haben auch die oben erwähnte Akquisetätigkeit in ihrem Zeugnis mit aufgeführt bekommen und sind sowohl dort als auch insgesamt mit Note 2 bewertet worden. Die Besonderheit ihres Arbeitsplatzes ließ diese Tätigkeit im Unterschied zu meinem Arbeitsplatz jedoch gar nicht zu, obwohl wir laut Stellenbeschreibung die gleiche Position inne hatten.
Meine Kolleginnen haben also die Akquisetätigkeit im Zeugnis mit 2 bewertet bekommen, obwohl diese nicht stattfand. Ich habe (nachweislich) Akquise betrieben und werde mit Note 3 eingestuft, und zwar nicht nur in diesem Teilpunkt, sondern gleich im gesamten Zeugnis, inklusive Verhaltensbeurteilung. Nach meiner und der Einschätzung der involvierten Kollegen zu unrecht, sowohl in der Akquise als auch den anderen Bereichen.

Kann ich diesen Hintergrund überhaupt irgendwie für mich verwenden? Im Grunde soll es ja für meine Beurteilung um meine Leistung gehen, nicht die der Kollegen, aber ich wüsste nicht, wie ich hier anders als mit dem direkten Vergleich argumentieren sollte, dass unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden.

Nun darf ja ein einmal erteiltes Zeugnis eigentlich nicht mehr zum Nachteil verändert werden.
Gilt das auch in diesem Fall, sprich, kann meinen Kolleginnen durch den eigentlich unwahren Punkt der Akquisetätigkeit in der Beurteilung tatsächlich kein Nachteil entstehen, sollte es zum Prozess kommen?

Weiter ist mir bekannt, dass ein AG nicht verpflichtet ist, einen AN auf dem Leistungsniveau 2 darauf hinzuweisen, er müsse für Note 1 seine Leistung verbessern.

Gilt das auch für den Sprung von 3 auf 2 oder hätte mir der Arbeitgeber bekannt machen müssen, dass ich anscheinend zu wenig leiste?
Während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses wurden mir keine entsprechenden Kritikpunkte mitgeteilt.
Anlässlich der Zwischenbeurteilung (ein eigenes, für Neulinge nicht immer transparentes System) hatte ich sogar direkt gefragt, ob in irgendeiner Form eine Leistungsdifferenz vorläge, die Antwort war nein, es entspräche alles der Norm nach sechsmonatiger Einarbeitung.
Die eine der beiden befristeten Kolleginnen verließ das Unternehmen auf eigenen Wunsch sogar bereits nach wenigen Monaten der Einarbeitung, auch mit Note 2, weshalb ich die Norm hier bei 2, nicht 3 sehe.

Zunächst habe ich nun einen zweiten Gesprächstermin mit meinem Vorgesetzten, nach dem ersten Termin habe ich aber nicht viel Hoffnung auf Einsicht, ein anschließender Gang zum Personalrat dürfte das Mindeste sein.

Vielen Dank und freundliche Grüße





Antwort geschrieben am 30.01.2012 18:24:51
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihr Frage.

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Zeugniserteilung des Arbeitnehmers erfüllt, wenn er ein formell zutreffendes, inhaltlich vollständiges und in der Leistungsbeurteilung mindestens durchschnittliches Zeugnis erteilt hat. Die Leistung des Arbeitgebers ist dann frei von Mängeln i.S.d. § 362 BGB. Im Rechtstreit hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass er den Anspruch des Arbeitnehmers in diesem Sinne ordnungsgemäß erfüllt hat, d.h., dass die Leistungen des Arbeitnehmers durchschnittlichen Anforderungen entsprochen haben. Falls der Arbeitnehmer eine bessere Benotung als „befriedigend" erhalten möchte, muss er im Prozess entsprechende Nachweise erbringen. Insoweit sind Sie in der Beweispflicht.

In Ihrem Fall stellt sich jedoch eine ganz andere Frage, nämlich was möglicherweise in Ihrem Betrieb als durchschnittliche Leistung bewertet wird.

Jedenfalls ist eine recht merkwürdige Leistungsbeurteilung in Ihrem Betrieb festzuhalten. Offensichtlich nimmt man es, jedenfalls bei einigen Mitarbeitern, zumal weiblichen, dort nicht allzu genau. Es ist nämlich überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn Mitarbeiter, die in der Akquise gar nicht tätig waren, in der Leistungsbeurteilung ein gut erhalten und Sie ein befriedigend, obwohl Sie fast ein ganzes Jahr in der Akquise eingesetzt waren und tatsächlich gute Leistungen erzielt haben, die Sie allerdings, was oft der Fall ist, nicht nachweisen können. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn in dem Betrieb eine Mitarbeiterin, die in dem Betrieb nur einige Monate tätig war, als Leistungsbeurteilung bereits ein gut erhält.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor und ist die Bevorzugung anderer Arbeitnehmer bereits eingetreten hat der benachteiligte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gleiche Leistung. D.h. in Ihrem Fall ebenfalls ein gut in der Leistungsbeurteilung, zumal dies auch den Tatsachen entspricht.

Was weiter für Sie spricht, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber während der Tätigkeit nicht angehalten wurden, bessere Leistungen zu erbringen. Dies besagt nämlich nichts anderes, dass man mit Ihren Leistungen voll zufrieden war, also letztlich ein mit gut zu beurteilendes Leistungsverhalten.

In einem Rechtsstreit würde jedenfalls der Richter doch recht verdutzt sein aufgrund der doch recht laxen Beurteilungsweise hinsichtlich einiger Mitarbeiter in der Leistungsbeurteilung, dagegen die doch recht strenge und offensichtlich nicht leistungsgerechte Beurteilung in Ihrem Fall und würde insoweit vermutlich Ihrem Arbeitgeber verpflichten,Ihnen ebenfalls ein gut in der Leistungsbeurteilung zu erteilen, zumal es offensichtlich während Ihrer Tätigkeit zu keinen Rügen hinsichtlich Ihrer Arbeitsweise kam.

Bezüglich der bereits den anderen Mitarbeitern erteilten Zeugnisse ist ein Widerruf nicht mehr möglich ( BAG, Urteil vom 21.06.2005, NZA 2006, 104), sodass diesbezüglich nichts zu befürchten ist.

Gerne stehe ich bei Bedarf für eine Nachfrage zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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