nachträglich festgestellte unberücksichtigte Betriebsausgaben nach Betriebsprüfung
05.01.2012 17:09 |
Preis: ***,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
In 2010 bekam ich eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006+7+8 (Gewerbetreibender mit EÜR)Da ich durch div. Viren und Festplattenabstürze ein Problem mit meiner Buchführung hatte, erstatte ich bei Ankunft der Betriebsprüferin Selbstanzeige für die Jahre 2004+5+6+7+8. Meine Akten wurden mitgenommen, die Prüfung erfolgte dann im Amt, eine Strafverfolgung wurde eingeleitet und ein Strafbefehl über 170 Tagessätze erlassen, gegen den ich Einspruch eingelegt habe - Gerichtstermin ist Ende des Monats. Seit 2011 habe ich nun einen Steuerberater, der sofort feststellte, dass ich in den Jahren 2004 bis 2010 die gezahlte Vorsteuer nicht als Betriebsausgaben gebucht hatte. Nun suchen wir nach einer Möglichkeit diese Betriebsausgaben nachträglich noch berücksichtigen zu können. Bei der Betriebsprüfung im Amt (Dauer ca. 14 Monate) wurde dieser Fehler nicht bemerkt. Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung habe ich nicht eingelegt, da mir dieser Fehler zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Es sind ca. 38.000,00 Euro Steuern, die mit aufgrund dieses Fehlers zuviel berechnet wurden. Bei Berücksichtigung der versäumten Betriebsausgaben würde ich strafrechtlich deutlich unter die 50.000,00 Euro Grenze fallen und hätte auch keine Zahlungen mit hohen Säumnisgebühren mehr zu leisten. Gibt es einen Weg, diese versäumten Betriebsausgaben noch berücksichtigt zu bekommen, oder ist es von vornherein aussichtslos ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Betriebsprüfung
Antwort vom
05.01.2012 | 18:23
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Gibt es einen Weg, diese versäumten Betriebsausgaben noch berücksichtigt zu bekommen, oder ist es von vornherein aussichtslos ?
Grundsätzlich können Sie gegen das Ergebnis der Betriebsprüfung nicht mit einem Rechtsbehelf vorgehen. Sie müssen erst gegen die später ergehenden Steuerbescheide vorgehen (FG Saarland, Urteil vom 01.03.2005, Aktenzeichen:
1 K 216/04).
Die Steueranmeldung hat gem.
§ 168 AO die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem.
§ 164 AO. Sie haben wohl in all den Jahren eine Umsatzsteueranmeldung vor dem FA gemacht. Diese galt bereits als eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpüfung. Diese ist nun erfolgt. Jetzt werden die Steuerbescheide entsprechend dem Ergebnis der Nachprüfung geändert. In diesem Falle sollen Sie gegen die ergangenen USt-Bescheide vorgehen. Da die Betriebsprüfung für Jahre 2006-2008 erfolgte, werden Sie in einem Einspruchs- oder Klageverfahren die Vorsteuer geltend machen können. Für die Jahre 2004 und 2005 werden Sie das nicht oder nur unter Berücksichtigung von weiteren möglichen Tatsachen machen können.
Im Strafprozess können Sie Ihren Steurberater als Sachveständigen benennen, der dann die Tatsache bezeugen soll, die objektive Steuerschuld sei nicht in dieser Höhe entstanden, sondern in der neu von ihm berechneten Schuld.
Ich bin auch der Meinung, dass Sie weitere anwaltiche Hilfe, auch in strafrechtlicher Hinsicht, benötigen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
05.01.2012 | 19:12
Sehr geehrter Herr Koca,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich möchte noch etwas nachfragen: Nachdem die Betriebsprüferin meine Akten mitgenommen hatte um Sie im Amt zu prüfen, bekam ich kurz darauf einen Bescheid, daß die Betriebsprüfung auf die Jahre 2004 und 2005 erweitert wurde. Ist es dadurch vielleicht so, dass ich auch für diese Jahre die Einspruchs- bzw. Klagemöglichkeit für die Vorsteuer habe ? Ich habe die Unterlagen jetzt nicht zur Hand, aber soviel ich weiss wurde bei den neuen bzw. geänderten Bescheiden der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, hat das Auswirkungen oder kann ich trotzdem Einspruch dagegen einlegen mit Aussicht auf Erfolg ? Und letzte Frage: Ist die Zeit befristet, in der ich gegen die geänderten Bescheide Einspruch erheben kann - denn die bekam ich recht schnell nach der Prüfung vor ca. 1 Jahr.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.01.2012 | 21:10
Guten Abend,
die Einspruchs- und Klagemöglichkeit richtet sich grundsätzlich nach den den ergangenen Bescheiden. Wenn jeweils ein neuer Bescheid für die Jahre 2004 und 2005 ergangen worden ist, können Sie innerhalb der Frist dagegen vorgehen.
Fristen:
Wenn Sie nicht über die Einspruchsmöglichkeit belehrt worden sind, haben Sie eine Jahresfrist, um diese zu tun. Wenn Sie belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.
Bei eventueller Unanfechtbarkeit:
Für den Fall, dass die Bescheide bestandskräftig geworden sind, können Sie die Aufhebung der Bescheide gem. § 130 AO oder Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts">§ 131 AO beantragen, wobei dies meiner Meinung nach nur von einem Anwalt unter Berücksichtigung der Rechtssprechung gemacht werden sollte.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca