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Mein inzwischen von mir getrennt lebender Mann hat vor unserer Ehe viele Schulden gemacht, sowohl bei einer Bank als auch bei Privatpersonen.Inzwischen ist er im sechsten Jahr der Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit kamen noch mehr Gläubiger auf uns zu, die alle noch weitere früher gemachte Schulden beglichen haben wollen. Müssen diese beglichen werden? Wie ich inzwischen erfahren habe, hat er bei der Angabe der Gläubiger vor dem Gericht auch nicht die Wahrheit gesagt, sondern "gute Bekannte" eingesetzt. Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.03.2008 20:47:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Katrin Lippmann
Mommsenstraße 11, 10629 Berlin, Tel: 030-32 79 54 22, Fax: 030-32 79 54 21
Fachanwalt Insolvenzrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Gebührenrecht der RAe, Zwangsvollstreckungsrecht
Bewertungen: 6
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Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass sich durch das Weglassen oder Hinzufügen von Informationen die Beurteilung eines Sachverhalts ändern kann.
Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt und dieses im sechsten Jahr bereits aufgehoben ist.
Grundsätzlich "müssen" Insolvenzforderungen (gem. §§ 38, 39 InsO) von dem Schuldner nicht mehr beglichen werden, da gem. § 87 InsO (Insolvenzordnung) Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften der InsO verfolgen können.Soweit es weitere Mitschuldner (Gesamtschuldner) gibt, werden diese allerdings nicht automatisch von der Verpflichtung zur Zahlung befreit.
Insolvenzforderungen sind solche Forderungen, die entweder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (§ 38 – Regelfall im Verbraucherinsolvenzverfahren) – oder gem. § 39 InsO:
1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2. die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5. Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.
Tatsächlich wäre die Begleichung von Insolvenzforderungen während der Wohlverhaltensphase ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Restschuldbefreiungsverfahren, da gem. § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO kein Gläubiger bevorzugt werden darf.
Sofern der Schuldner im bei Stellung des Eigenantrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gläubiger vergessen hat und das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben und der Schuldner sodann in der reinen Wohlverhaltensphase ist, können später „auftauchende" Gläubiger im Insolvenzverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Das „Vergessen" eines Gläubigers kann allerdings einen Verstoß gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen, der zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Dieser Verstoß und ein entsprechender Versagungsantrag müssen vom Gläubiger allerdings im Schlusstermin gestellt werden. Soweit das Verfahren aufgehoben ist, entfällt eine Berufung auf § 290 InsO – ein „vergessener" Gläubiger kann keinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO stellen.
Gem. § 300 InsO entscheidet das Insolvenzgericht nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (bzw. der Wohlverhaltensphase) nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Es ist daher theoretisch möglich, dass bei dieser Anhörung ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und dabei – wegen des Vergessens der Angabe von Gläubigerin bei einem Eigenantrag – einen Verstoß gegen Obliegenheiten geltend machen. Hierbei sind aber nur Verstöße gem. §§ 296 Abs. 1 oder 2 S. 3, 297 InsO zu berücksichtigen. Das Vergessen eines Gläubigers zählt hierzu nicht.
Praktisch bedeutet dies, dass der Gläubiger, der zu spät von dem Insolvenzverfahren erfährt, keine Handhabe gegen den Schuldner mehr hat und gleichzeitig seine Forderung aber ebenfalls nicht mehr geltend machen kann, da gem. § 301 InsO die Restschuldbefreiung – so sie erteilt wird – gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sofern sich zu meiner Antwort eine Nachfrage ergibt, steht Ihnen selbstverständlich die Nachfragefunktion zur Verfügung.
Sofern sich die Situation komplizierter darstellt, empfehle ich, umfassende Rechtsberatung vor Ort einzuholen. Dieses Forum dient nur der Beantwortung einfacher Fragen und Sachverhalte und hat daher Grenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Lippmann
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