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Frage geschrieben am 26.03.2010 15:19:02

nachträglicher Schutz einer Wort-/Bildmarke?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1219
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Vor einigen Jahren entwarf ich mit meiner Handschrift für einen Verein, in dem ich bis vor Kurzem tätig war, einen Namens-Schriftzug, der 2 Jahre lang als provisorisches Vereinslogo verwendet wurde und im folgenden von einem Grafiker in ein neugestaltetes Logo integriert wurde. Ich habe damals als Geschäftsführer (und grafischer Laie) weder Geld für den Schriftzug verlangt noch ihn schützen lassen oder die Nutzungsrechte anderweitig geregelt.

Nach großen Unstimmigkeiten im Verein (wegen anderer grundsätzlicher Angelegenheiten) habe ich im Januar meine Mitgliedschaft gekündigt. Der Verein trägt weiterhin – im wahrsten Sinne des Wortes - meine Handschrift, was mich sehr stört, zumal sich die dort verfolgten inhaltlichen Ziele konträr zu meinen eigenen entwickelt haben.

Auszug aus der Vereinssatzung:
§ 3 Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden.


Konkrete Fragen:

1) bezieht sich der zitierte Paragraph ausschließlich auf finanzielle "Beiträge" oder auch auf geistige und materielle?

2) kann ich verlangen, dass der Verein meinen Schriftzug nicht weiter nutzt?

3) kann ich meinen vom Grafiker verwendeten ursprünglichen Schriftzug nachträglich schützen lassen?

4) gibt es eventuell andere Wege, um entweder die weitere Nutzung zu verhindern oder zumindest für die ungute Situation finanziell entschädigt zu werden?


Herzlichen Dank für eine Antwort!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 26.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.03.2010 15:43:27
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich sehr gerne zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung nehmen:


1) bezieht sich der zitierte Paragraph ausschließlich auf finanzielle "Beiträge" oder auch auf geistige und materielle?

Sie haben insoweit Recht, als dass dieser Passus in der Satzung nicht eindeutig ist und daher ausgelegt werden muss. Eine Auslegung führt meines Erachtens dazu, dass nicht ausschließlich finanzielle Beiträge gemeint sind, weil dieses sonst hätte dort rein geschrieben oder zumindest umschrieben werden müssen.

Im Endeffekt ist dieser Passus also so zu verstehen, dass Beiträge jeglicher Art, also auch geistige, materielle, oder beispielsweise der Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemeint sein können.


2) kann ich verlangen, dass der Verein meinen Schriftzug nicht weiter nutzt?

Dies ist im Endeffekt eine Frage des Urheberrechts. Sofern der Schriftzug eine gewisse schöpferische Höhe erreicht hat, wovon ich zunächst ausgehe anhand Ihrer Schilderung, was aber nur bei genauer Betrachtung abschließend geklärt werden kann, hätte Sie als Ersteller dieses Zuges auch die Urheberrechte daran.

Grundsätzlich können Sie als Urheber Unterlassungsansprüche geltend machen, also dem Verein untersagen. den Schriftzug zu verwenden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings der von Ihnen bereits angesprochene Paragraph aus der Vereinssatzung.

Es ließe sich sehr gut vertreten, dass die Erstellung des Vereinslogos ein Beitrag in diesem Sinne ist, den Sie so nicht zurückfordern können, Sie also die weitergehende Nutzung dulden müssten.

Dies ist allerdings meine Einschätzung. Im Streitfall hätte hierüber ein Richter zu entscheiden. Aufgrund der Auslegungsproblematik gibt es hier meines Erachtens ein gewisses Risiko. Tendenziell würde ich die Lage aber so einschätzen, dass Sie dem Verein die Nutzung des Logos aufgrund der Satzung somit nicht untersagen dürfen


3) kann ich meinen vom Grafiker verwendeten ursprünglichen Schriftzug nachträglich schützen lassen?

Um urheberrechtlichen Schutz zu genießen, brauchen Sie den Schriftzug nicht anzumelden. Dieses wäre lediglich dann der Fall, wenn Sie den Namen als Marke eintragen lassen würden. Hier stünden aber wieder die Namensrechte des Vereins im Wege. Im Endeffekt würde Ihnen eine solche Anmeldung also nichts bringen.


4) gibt es eventuell andere Wege, um entweder die weitere Nutzung zu verhindern oder zumindest für die ungute Situation finanziell entschädigt zu werden?

Wie bereits gesagt sehe ich hier ein erhebliches Problem in der Satzung. Dieser Satzung haben Sie durch ihre Aufnahme in den Verein zugestimmt und die Satzung kann so gelesen werden, dass es sich bei der Logoerstellung durch Sie um einen Beitrag handelt, der laut Satzung nicht zurückgefordert werden darf.

Sie sollten es aber auf einen Versuch ankommen lassen und den Vereinsvorstand mitteilen, dass Sie als Urheber des Logos die entsprechenden Rechte daran haben und den Vereinen die weitere Nutzung untersagen. Auf einen Rechtsstreit würde ich es aber aus den oben genannten Gründen nicht ankommen lassen



Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure , Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können .Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, so melden Sie sich bitte.


Ich wünsche Ihnen dann noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.03.2010 18:01:58

Herzlichen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Eine Nachfrage zum Punkt 1.
Neben der Satzung gibt es im Verein einen von allen Mitgliedern unterschriebenen Gesellschaftervertrag, in dem der Punkt Geld- und Sacheinlagen näher erläutert wird. Ist dieser Passus hilfreich, um die weitere Nutzung des Logos zu verhindern?

Auszug aus dem Gesellschafter-Vertrag:
"Die Gesellschaft wird von jedem einzelnen Mitglied getragen durch
a) (...)
b) eventuelle Geld- und Sacheinlagen.

Scheidet ein Gesellschafter – aus welchem Grund auch immer – aus der Gesellschaft aus, so sind geleistete Sacheinlagen, sofern sie außerhalb des Vereinsvermögens getätigt wurden, zurück zu gewähren. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung oder Wertminderung besteht nicht. Geldeinlagen sind unverzinst zurückzuzahlen, sofern sie nicht aufgrund gemeinsamer Beschlüsse zur Deckung von Verlusten verbraucht sind. Sie sind fällig, sobald die Gesellschaft zur Zahlung in der Lage ist, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten."

Herzliche Dank und ein schönes Wochenende!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.03.2010 18:07:23

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Sie sollten diesen Punkt in dem Gesellschaftsvertrag zwar unbedingt als Argumentationsgrundlage herbeiführen (es also wie bereits empfohlen auf einen Versuch ankommen lassen), leider wird Ihnen dieses in rechtlicher Hinsicht leider nicht viel helfen, da es im Verhältnis des jeweiligen Mitgliedes zum Verein (also von Ihnen) nicht auf den Gesellschaftsvertrag, sondern einzig und allein auf die Satzung ankommt, die an der betreffenden Stelle gerade keine Differenzierung zwischen finanziellen und sonstigen Beiträgen beinhaltet.

Ich hoffe ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung geben zu können.


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
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