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Hallo,
wir haben folgendes Problem:
Als Verein betreiben wir u.a. ein Projekt, dass Familien in Problemsituationen (Krankheit, Überforderung der Mutter) mit Haushaltshilfen unterstützt. Eine dieser Hilfen ist Frau W., die wir zum 1.6.2009 auf 400-Euro-Basis eingestellt haben.
Bei einem Stundenentgelt von 7,50 (keine ausdrückliche Nettoentgeltvereinbarung) hätte sie bis zu ca 5 3 Stunden / Monat arbeiten sollen.
Aufgrund krankheitsbedingter Ausfälle von Kolleginnen und einer „verschärften Problemlage“ in der von Frau W. betreuten Familie wurde sie jedoch in 2009 einvernehmlich deutlich stärker eingesetzt, im Schnitt ca. 105 Stunden/Monat, wenn auch stark schwankend.
Aus verschiedenen Gründen sollte die Beschäftigung zum 31.1. oder 28.2. 2010 beendet werden, die 400Euro allerdings so lange gezahlt werden, bis die aufgelaufenen Überstunden abgegolten sind.
Frau W. fordert nun für uns überraschend mit Schreiben ihrer Anwältin vom 2.3., dass das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig abzurechnen sei, weil „...Mandantin von Beginn an in einem zeitlichen Umfang eingesetzt worden ist, der ein geringfügiges Arbeitsverhältnis nicht mehr zulässt.“
Unsere Fragen hierzu:
1 Nach den uns bekannten Regeln kann das abgerechnete Arbeitsentgelt 2 Monate p.a. die 400 Euro Grenze überschreiten, wenn unvorhergesehene Mehrarbeit anfällt. Ab wann müssten wir das AV sv-pflichtig abrechnen? Schon ab Beginn oder erst im 3. Monat der Mehrarbeit , als wir gemerkt haben, dass die Auslastung durch die Familienhilfe nicht nur kurzfristig ist ?
2 Natürlich können wir das AV nachträglich sv-pflichtig abrechnen, obwohl mündlich mit Frau W. dies anders besprochen war. Wenn wir die Beschäftigung in eine sv-pflichtige Beschäftigung rückwirkend ändern, wer trägt die SV Beiträge und Steuern (sie hat StKl 5) der Beschäftigten?
Danke für die Antwort im Voraus
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.03.2010 17:03:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfragen möchte ich anhand Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten.
Die Regelungen zu den Geringfügigen Beschäftigungen finden sich in § 8 SGB IV. Dort heisst es:
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusammenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
Von Interesse für Sie ist Absatz 2, Satz 3 der Vorschrift. Danach tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Feststellung des Rentenversicherungsträgers ein, es sei denn Ihnen als Arbeitgeber kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
Nach Ihrer Schilderung kann ich ein solches schuldhaftes Verhalten nicht ohne weiteres erkennen. Insbesondere war das Arbeitsverhältnis nicht von Beginn an als ein nicht geringfügiges AV angelegt. Die Überstundenbedürfniss entwickelten sich vielmehr unvorhergesehen.
Letzlich wird es aber auf das Maß der Mehrbeschäftigung ankommen. Sie schildern hier nur, dass die Arbeitszeit stark schwankend war. Im Grundsatz gilt:
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenzen führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
Wenn also tatsächlich in jedem Monat eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen eingetreten ist, wird man wohl von einer Versicherungspflicht ausgehen muessen.
Die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern werden dann - wie bei Vereinbarung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von Anfang an- hälftig von AG und AN getragen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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