Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Unterhalt.
Wir streben eine einvernehmliche Scheidung an.
Dauer der Ehe: 18 Jahre
Frau möchte einen zeitlich begrenzten nachehel. Unterhalt für den finanziellen Nachteil ihrer beruflichen Auszeit wegen Erziehung unseres Sohnes.
Dafür zieht sie den Differenzbetrag aus ihrem Gehalt bis zum Erziehungsurlaub und dem jetzigen Gehalt eines Arbeitskollegen heran, der während der letzten 12 Jahre beim selben Arbeitgeber fest angestellt war. Bei diesem Arbeitgeber hat sie nun wieder in Vollzeit eine Arbeit aufgenommen.
Sie hatte einvernehmlich nicht gearbeitet um sich um die Erziehung und den Haushalt zu kümmern.
Kann der Differenzbetrag der Gehaltssteigerung über 12 Jahre als nachehelicher Unterhalt als Fixbetrag herangezogen werden?
Antwort geschrieben am 05.09.2010 13:00:00
Ihrer Ehefrau steht zumindest ein Anspruch auf Zahlung der Unterhalt in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes und die letzten 4 Monate Schwangeschaft zu, vgl. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 1. HS BGB. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2 HS BGB kann die Unterhaltspflicht wegen grober Unbilligkeit verlängert werden. Als grobe Unbilligkeit gelten insbesondere Kindesbehinderung oder eine Langzeittherapie wegen motorischen Defizite, die Notwendigkeit das Kind i´m Kindergarten einzugewöhnen. Billigkeitsunterhalt kann auch angebracht sein, wenn der Vater der Mutter gegenüber einen beosnderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, z.B. durch Sorgeversprechen oder wenn die Mutter mehrere Kinder betreut. Es reicht aus, wenn eine Ganztagbeschäftigung den Zustand der Mutter pschyatrisch mit negativen Wirkungen für das Wohl des Kindes auch für das Kindeswohl verschlechterte (Palandt/§ 1616 i Rn.13). Ob irgendwas hier zutrifft, weiß ich nicht, Sie aber.
Dies müßte die Mutter beweisen, falls Sie sich darauf beruft.
Diese Ansprüche verjähren in drei Jahren. Für sie gilt nicht die die gründsätzliche Verlängerung für familienrechtliche Ansprüche. DArauf müssen Sie sich berufen. Es gibt aber möglichkeit der Hemmung der Verjährung. Dies müßten Sie dann mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen.
Bzgl. der Höhe und Berechnungen des rückständigen Unterhalts gilt § 1613 BGB. Ihre Ehefrau fordert Entgang des Gewinns(der Differenzbetrag). Das ist ein Teil des Schadenersatzes, dessen Geltendmachung denkbar ist. Es gibt diesbezüglich zahlereiche Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes, die dann wiederum selbt durch Abs. 2 derselben Vorschrift eingeschränkt sind. Gem. § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der spätenste Zeitpunkt festgelegt, ab wann die rücksteändigen Unterhaltsansnprüche verlangt werden können. Den frühesten Zeitpunkt der Unterhaltspflicht kann im Rahmen der Erstberatung nicht beantwortet werden. Dazu benötigen Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, der nach Akteneinsicht und nach Kenntnisse der Verhältnisse in Ihrer Ehe einschätzen kann, welche Einschränkung gem. § 1613 BGB einschlägig sind oder wären.
Bei dieser Beratung geht es um eine erste Einschätzung der Rechtslage. Bei der Geltendmachung dieser Gegenrechte oder Ansprüche benötigen Sie Hilfe eines Rechtsanwalt, den Sie - davon egehe ich aus- bereits beuaftragt haben. Es handelt sich um einen Anwaltsprozess, so dass die anwaltliche Vertretung obligatorisch ist. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist ein Rechtsanwalt ausreichend.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.09.2010 14:33:27
Nach nochmaliger Beratung mit einer Kollegin und nach nochmaliger Einsicht in die Sachverhaltsschilderung, geht es Ihnen um nachehlichen Unterhalt für die Ehefrau.
Gem. § 1578 b BGB ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehlichen Unterhalts möglich (vgl. BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08). Gem. § 1578 b BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach einer weiteren Entscheidung des BGH vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08 ist zu berücksichtigen, dass der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, sich nach dem Einkommen bemisst , das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. Bei der Entscheidung über die Höhe des Bedarf weden alle in Betracht kommende Tatsache abgeworgen. es handelt sich um Aufgabe des Tatrichters, die nur beschränkt überprüfbar ist (BGH aaO).
Wie der Bedarf tatsächlich ermittelt wird, bzw. welche Tatsachen von Bedeutung in Ihrem Fall sein können, können Sie der Entscheidung des BGH vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08 entnehmen. Die Tatsachen sind dort nicht abschließend aufgezählt. Sie haben auch darüber nichts berichtet, so dass ich diesbezügliche keine Auskunft erteilen kann. Das wäre auch im Rahmen der Erstberatung unangebracht. Grundsätzlich hat Ihre Frau im Falle der Scheidung einen Anspruch auf den Nachteilausgleich wegen Ausübung der elterlichen Sorge um das Kind. Die Bemessung der Höhe des Nachteils und zeitliche Begrenzung ist die Sache der tatsählichen Gegebenheiten und wird vom Tatrichter vorgenommen.
Der Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Beantwortung ist, dass ich zuerst aus Versehen vom Unterhalt für die Vergangenheit ausgegangen bin, jetzt aber vom nachehelichen Unterhalt.
Nach nochmaliger Beratung mit einer Kollegin und nach nochmaliger Einsicht in die Sachverhaltsschilderung, geht es Ihnen um nachehlichen Unterhalt für die Ehefrau.
Gem. § 1578 b BGB ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehlichen Unterhalts möglich (vgl. BGH, 17.02.2010 - XII ZR 140/08). Gem. § 1578 b BGB ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach einer weiteren Entscheidung des BGH vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08 ist zu berücksichtigen, dass der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, sich nach dem Einkommen bemisst , das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. Bei der Entscheidung über die Höhe des Bedarf weden alle in Betracht kommende Tatsache abgeworgen. es handelt sich um Aufgabe des Tatrichters, die nur beschränkt überprüfbar ist (BGH aaO).
Wie der Bedarf tatsächlich ermittelt wird, bzw. welche Tatsachen von Bedeutung in Ihrem Fall sein können, können Sie der Entscheidung des BGH vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08 entnehmen. Die Tatsachen sind dort nicht abschließend aufgezählt. Sie haben auch darüber nichts berichtet, so dass ich diesbezügliche keine Auskunft erteilen kann. Das wäre auch im Rahmen der Erstberatung unangebracht. Grundsätzlich hat Ihre Frau im Falle der Scheidung einen Anspruch auf den Nachteilausgleich wegen Ausübung der elterlichen Sorge um das Kind. Die Bemessung der Höhe des Nachteils und zeitliche Begrenzung ist die Sache der tatsählichen Gegebenheiten und wird vom Tatrichter vorgenommen.
Der Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Beantwortung ist, dass ich zuerst aus Versehen vom Unterhalt für die Vergangenheit ausgegangen bin, jetzt aber vom nachehelichen Unterhalt.
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