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nachehelicher Ehegattenunterhalt


03.06.2009 18:44 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani


| in unter 1 Stunde

Hallo,
zur Situation:
Ich bin seit 2005 geschieden, unser Sohn (9 Jahre) lebt bei mir.
Zum Zeitpunkt der Scheidung wurde ein Gesamtunterhalt für meinen Sohn und mich in Höhe von 925,-Euro vereinbart und vom Richter als gute Einigung befunden.Damals war mein Sohn 5Jahre.

Das ca. Brutto-Jahreseinkommen meines Exmannes liegt laut seinen Angaben bei 65.000 ,- Euro, er ist im Aussendienst beschäftigt und hat zusätzlich einen Firmenwagen.

Im März 09 haben wir wegen Kurzarbeit auf seiner Seite einen Vertrag abgeschlossen, in dem bis Sept. 09 der Gesamtunterhalt auf 800,- Euro reduziert wurde, und ab Oktober, bzw. wenn die Kurzarbeit beendet ist, soll wieder der ursprüngliche Betrag von 925,- Euro gezahlt werden. Dies haben wir vertraglich vereinbart.

Jetzt aktuell habe ich ein Schreiben von meinem Exmann erhalten, in dem er mich berufend auf die § 1569, §1570 und § 1578b auffordert, meinen Unterhalt ab Januar 2010 zu 100% selbst zu bestreiten, und zwar mit einer 100%Stelle.

Ich bin seit über 4Jahren zu 55% als Krankenschwester beschäftigt, leiste WE-Arbeit und Bereitschaftsdienste. Mein Brutto-Jahreseinkommen liegt bei etwa 22.000,- Euro.
Mein Unser Sohn ist bereits an 2Tagen in der Ganztagesbetreuung in der Grundschule (3.Klasse), und an den restlichen 3Tagen bei einer Tagesmutti.
Die Betreuungskosten belaufen sich etwa auf 140,-Euro pro Monat.

Kann mein Exmann wirklich ab Januar nur noch Kindesunterhalt bezahlen, oder steht mir noch Ehegattenunterhalt zu?
Mit welcher Unterstützung könnte ich noch rechnen?

Kann er verlangen, dass ich eine 100%Stelle annehmen muss, sofern ich eine bekomme?

Er meinte, es obläge der Billigung eines Richters, inwieweit er mir noch Unterhalt für mich bezahlen müsste.

Was den Kindesunterhalt angeht, so lasse ich diesen vom Jugendamt prüfen

Danke für Ihre Antwort.


Leider kann ich nicht mehr als 35,-Euro bieten.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 183 weitere Antworten zum Thema:
Ehegattenunterhalt Nachehelicher
03.06.2009 | 19:13

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich gilt nach dem neuen Unterhaltsrecht das Prinzip der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass nach einer Scheidung jeder Ehegatte zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts selbst verpflichtet ist und nur in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch hat. Ein solcher ist z.B. dann gegeben, wenn einer der beiden Ehegatten ein gemeinsames Kind betreut und deswegen eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Darüber hinaus kommt es auch darauf an, ob aufgrund von Auszeiten aufgrund der Kindererziehung es überhaupt möglich ist, wieder voll in den Beruf einzusteigen. Den Unterhalt kann er Ihnen nur dann kürzen, wenn Sie eine Stelle angeboten bekommen und die Unterbringung Ihres Sohnes gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, so müssen Sie die Stelle nicht annehmen.

Die Aussage, es obliege der Billigung des Richters, ist nicht ganz richtig. Der Richter muss letztendlich abwägen, ob es Ihnen möglich ist, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Im Zweifel haben die Kinder Vorrang. Sofern es kein entsprechendes Betreuungsangebot gibt, ist es einem Kind im Alter von 9 Jahren nicht zumutbar, es dauerhaft und regelmäßig auf sich alleine gestellt zu belassen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Kinder ein gewisses Alter erreicht haben.

Da es gleichwohl einen gewissen Beurteilungsspielraum des Richters gibt, sollten Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Ich empfehle Ihnen, die Unterhaltsfrage mit Ihrem Ex-Mann noch einmal zu besprechen, sofern dies möglich ist. Es sollte in jedem Falle eine einvernehmliche Lösung angestrengt werden

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Im übrigen stehe ich Ihnen auch für eine Interessenvertretung gerne zur Verfügung. Dank der modernen Kommunikationsmittel ist dies auch auf Entfernung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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