Frage geschrieben am 17.12.2009 20:39:46
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nachehelichen Unterhaltsvergleich
Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1197Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
folgender Fall: Scheidung von meiner Ex-Frau nach 10 Ehejahren, aus der sind zwei gesunde Kinder hervor gegangen, heute 13 und 15 Jahre alt.
Die Scheidung war in 2003 und in 2004 wurde ein Vergleich bezüglich des nachehelichen Unterhaltes getroffen. Die heutige Situation der Ex ist, dass Sie mit den beiden Kindern im schuldenfreien Haus lebt und seit ca. vier Jahren einen neuen Lebensgefährten hat. Dieser ist zwar offiziell nicht bei ihr eingezogen, da er nur wenige Meter von ihrem Haus entfernt ein eigenes Haus besitzt. Sie hat einen Job wo sie ca. 500,- € im Monat verdient, welcher auch bei dem Vergleich in 2004 zugrunde gelegt wurde. Die weiteren Einkünfte, ca. 640,- € die sie von der Pflegeversicherung für die Betreuung ihres Vaters bekommt, wurden damals als nicht prägend angesehen und fanden somit keine Berücksichtigung im Vergleich. Da sie um das Pflegegeld zu bekommen, nicht mehr als 20 Stunden arbeiten darf, ist sie nicht bereit sich einen Vollzeitjob zu suchen.
Meine Fragen:
1. Kann ich die Unterhaltszahlungen mit der Begründung auf bestehende Forderungen gegen sie einstellen?
2. Ist ein solcher Vergleich aufgrund der veränderten Umstände (schuldenfreie Immobilie, Einkünfte aus Pflegegeld, Lebensgefährte, Alter der Kinder etc.) überhaupt noch gültig?
3. Der Vergleich nicht befristet, wie lange hat dieser Gültig?
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Diese Antwort ist vom 17.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 17.12.2009 21:53:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
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1. Nein, es existiert ein rechtskräftiger Unterhaltstitel, denn ich gehe davon aus, dass Sie einen gerichtlichen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt geschlossen haben. Ohne eine gerichtliche Abänderung des Vergleichs können Sie die Zahlungen nicht einstellen, auch wenn Ihre Exfrau tatsächlich keinen Anspruch mehr haben sollte. Sie können gegen den Unterhalt nicht ohne weiteres aufrechnen, zumal der Unterhalt rechtskräftig festgestellt ist und Ihre Forderungen wahrscheinlich nicht. Falls Sie aus anderen Gründen Forderungen haben, sollten Sie diese gesondert geltend machen.
Sie sollten Ihre Exfrau anschreiben (am besten per Anwalt) und auffordern die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs herauszugeben, da kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Weigert Sie sich, sollten Sie Abänderungsantrag stellen.
2. Der Vergleich gilt solange weiter, bis er gerichtlich geändet ode´r ganz aufgehoben wird. Anhand Ihrer Angaben ist keine vollständige Berechnung des Unterhalts möglich, hierzu wäre Kenntnis aller Umstände erforderlich, insbesondere auch des Vergleichs und Ihres Einkommens. Man müsste prüfen welche Basis damals dem Vergleich zugrunde lag um zu klären, ob sich ein Antrag beim Gericht lohnt. Das Wohnen im eigenen Haus wäre bei der Berechung als Wohnwertvorteil zu shen und wirkt wie Einkommen. Pflegegeld kann nach den meisten Leitlinien teilweise als Einkommen gewertet werden, weil im Pflegegeld immer ein Anteil "Lohn" die Pflegeperson enthalten ist. Näheres ergibt sich aus dem Sozialrecht.
Wenn Sie beweisen können, dass Ihre Exfrau in einer neuen festen Partnerschaft lebt, denn wäre der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Ziffer 2 BGB zu versagen oder zu befristen bzw. beschränken.
Die Pflege des Vaters und die Betreuung der Kinder zusammen führen sicher dazu, dass man von Ihrer Exfrau keine Vollzeittätigkeit erwarten kann. Allerdings dürften die anderen Gründe ausreichen um eine Abänderung zu ermöglichen. Sie sollten dies genau anwaltlich prüfen lassen.
3. Der Vergleich gilt ohne Befristung immer weiter, bis er gerichtlich geändert oder aufgehoben wird. Sie müssen also aktiv tätig werden. Es genügt aber, wenn Sie nach § 239 I FamFG Tatsachen vortragen, die die Abänderung rechtfertigen. Dies wäre der Lebenspartner oder eine Veränderung der jeweiligen Einkommensverhältnisse.
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