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Frage geschrieben am 12.04.2011 13:33:26

nachbars blätter

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069
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frage: wir haben neue nachbarn die ihr grundstück
leider nicht pflegen. seit herbst vergangenen
jahres müssen wir deren herüberwehende blätter
aus unserem garten entfernen (und das sind sehr
viele von ein paar sehr großen bäumen z.B. ahorn
etc.). mir ist klar, dass man im herbst herüber-
wehende blätter dulden muss. wenn jedoch gar nichts weggeräumt wird und jetzt auch noch absichtlich blätter aus anderen bereichen des
nachbargartens dort abgelegt werden, wo sie mit
sicherheit zu uns in den garten wehen, hört bei
mir der spass auf (windrichtung ist halt zu 95 %
vom nachbargrundstück). muss ich dies dulden?


Antwort geschrieben am 12.04.2011 15:11:11
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Maßgebliche Vorschrift ist in diesem Fall der § 906 BGB. laub gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen".

Es wird fast allgemein die Auffassung vertreten, dass Beeinträchtigungen von Blüten und Blättern hinzunehmen sind, da Sie entweder unwesentlich oder ortsüblich sind. Argumentation ist dabei idR., dass derjenige der die Vorzüge eines begrünten Wohngebietes genießt, umgekehrt auch die saisonbedingten Einwirkungen der Begrünung zu dulden habe.

Nur im Ausnahmefall können sich Abwehransprüche gegen den Nachbarn ergeben. Dies wäre z.B. dann möglich, wenn der Nachbar sein Grundstück völlig verwildern lässt und aus diesem Grund bei Ihnen Beeinträchtigungen entstehen, die bei einer ortsüblichen Grundstücknutzung nicht entstehen würden. Zu berücksichtigen ist aber, dass es sich um schwerwiegende Beeinträchtigungen handeln muss. Die Rechtsprechung ist insoweit großzügig und berücksichtigt auch, dass es unterschiedliche Auffassungen bei der Gartengestaltung gibt.

Maßgeblich kann insoweit sicherlich die Zahl und der Standort der Bäume des Nachbarn werden. Wenn die Bäume z.B. unter Verletzung der landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand gepflanzt wurden, sind vom Nachbarn vermehrte Anstrengungen gefordert.

Nicht zu dulden ist aber m.E. der Umstand, dass der Nachbar sein Laub zusammenträgt und es dann bewusst so ablegt, dass es zu Ihrem Grundstück geweht wird. Wenn der Nachbar das Laub bewusst platziert, um den Wind und Windrichtung auszunutzen handelt, es sich nicht mehr um ortsübliche Einwirkungen. Die Ortsüblichkeit endet durch das bewusste Ausnutzen, wenn der Wind das Laub sonst nicht zu Ihnen getragen hätte.

Schwierigkeiten sehe ich allerdings darin, dass Sie das bewusste Platzieren des Laubes im Wind und den "bösen Willen" des Nachbarn im Streitfall nachweisen müssen. Wenn dies gelingt, ist das Handeln des Nachbarn jedenfalls aber nicht mit dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis vereinbar.

Sie werden daher nur im Ausnahmefall vom Nachbarn verlangen können, dass er das Laub auf seinem Grundstück entfernt. Wenn der Nachbar das Laub allerdings zusammenträgt, ist er verpflichtet, es so zu verwahren, dass nicht mehr Blätter als ortsüblich hinüberwehen. Sie sollten diese Art des Zusammentragens zukünftig nachweisbar dokumentieren (Datum, Zeit, Ort und Zeugen) und den Nachbarn auffordern, die beanstandete Art des Ablegens zu unterlassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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