Das Finanzamt hat durch 'neue Erkenntnisse' unseren Steuerbescheid aus dem Jahr 2002 erhöht, dass meine Exfrau nicht wie angegeben Hausfrau ohne Einkommen war, sondern in diesem Jahr angeblich über 30.000 EUR auf selbständiger Basis verdient hätte. Daraus hat das FA die Steuer und Soli für 2002 neu berechnet plus Zinsen für 8 Jahre usw.
Da ich den angeblichen Verdienst nie gesehen habe und diesen 'Irrtum' nicht aufklären kann, habe ich die Aufteilung der Gesamtschuld nach §268 beantragt. Der zuständige Finanzbeamte erklärte mir aber, dass ich nach der Neuberechnung dennoch ca. die Hälfte der geforderten Nachzahlung zahlen werden müsse, wenn man die Freibeträge usw. meiner Exfrau hineinrechnet. Ich könnte ja dann den Betrag bei meiner Exfrau auf dem Klagewege wiederholen. Stimmt das so?
Meine Exfrau hat keinen geregelten Verdienst, daher möchte sich das Finanzamt wohl bei mir holen, was es kriegen kann.
Antwort geschrieben am 15.10.2010 11:20:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 83
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
I.
Das Finanzamt kann grundsätzlich Steuerbescheide nachträglich nach § 173 AO ändern, wenn neue Erkenntnisse und Tatsachen vorliegen, die zu einer höheren Steuerschuld führen.
Grundsätzlich ist das Finanzamt hierbei jedoch an die Festsetzungsfrist gebunden. Diese beträgt bei der Einkommensteuer nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 4 Jahre. D.h. üblicherweise kann die Einkommensteuer für 2002 bis zum 31. Dezember 2006 festgesetzt bzw. ein Bescheid geändert werden. Nur im Falle der leichtfertigen Steuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO) oder der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (Straftat nach § 372 AO) verlängert sich die Festsetzungsverjährungsfrist auf fünf (bis zum 31. Dezember 2007) bzw. zehn Jahre (31. Dezember 2012). D.h nur im Falle einer vom Finanzamt nachzuweisenden Steuerhinterziehung wäre derzeit überhaupt noch eine Änderung des Bescheides möglich.
Nur in bestimmten Ausnahmefällen beginnt die Frist später zu laufen oder läuft später ab (§§ 170 und 171 AO). Hierfür sind jedoch vorliegend keine Ansatzpunkte in Ihren Ausführungen.
Der erste Einwand gegenüber dem Finanzamt wäre daher die Verjährung der Festsetzungsfrist.
II.
Sind Ehegatten zusammenveranlagt, führt dies grundsätzlich auch dazu, dass nach § 44 Abs. 1 AO die Ehegatten als Gesamtschuldner der gesamten Steuerschuld angesehen werden, d.h. die gesamte Steuerschuld kann gegen jeden einzelnen Ehegatten geltend gemacht werden. Dies kann dazu führen, dass hohe Steuerschulden des einen Ehegatten gegenüber dem eventuell solventeren anderen Ehegatten seitens des Finanzamts vollstreckt werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit die Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO auf beide Ehegatten mittels eines Aufteilungsbescheides aufzuteilen. Dies bedeutet, dass die Gesamtschuld der Ehegatten zum Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden gespaltet und damit die Vollstreckung auf den jeweiligen Ehegatten beschränkt wird.
Diese Aufteilung der Gesamtschuld ist schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Beantragt werden kann der Aufteilungsbescheid von der Bekanntgabe des Einkommenssteuerbescheids bis zur vollständigen Tilgung der Steuerschuld. Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall gegeben.
Der Aufteilungsmaßstab richtet sich nach § 270 AO. Demnach ist die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung der Ehegatten ergeben würden. Das Finanzamt führt daher eine fiktive getrennte Veranlagung der Ehegatten durch und ermittelt die sich im Falle einer getrennten Veranlagung ergebenden Steuerschulden der jeweiligen Ehegatten.
Dies scheint – Ihren Angaben zufolge – vorliegend zu einer etwa hälftigen Aufteilung zu führen.
Vorausgesetzt, die Verjährung ist vorliegend noch nicht eingetreten, kann das Finanzamt Sie daher tatsächlich in Höhe der Hälfte des Nachzahlungsbetrages in Anspruch nehmen. Sie könnten sich dann nur im Rahmen eines zivilrechtlichen Regressanspruchs an Ihrer Exfrau schadloshalten
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Für eventuelle Nachfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Letztlich möchte ich Sie bitten, abschließend auch die Bewertung nicht zu vergessen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
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