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Frage geschrieben am 27.01.2012 13:05:30

nach 50 Jahren Geschäfts Miete

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 512
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Lage:
Wir haben seit beinahe 50 Jahre in einem Mietshaus im Außenstadt bezirk
einen Frisiersalon zur Miete.
Nachdem der Vermieter (Hausbesitzer) des Wohn u. Geschäftshauses wechselte,
wurden Renovierungen angesagt.
Geschäft kann wegen der über 3 Monaten Bauarbeiten
nicht genutzt werden.
Unser Personal hat in dieser Zeit keine Beschäftigungsmöglichkeit.
Vermieter hat bereits Fenster, Türen und zwecks Umbau Handwerker geordert.
Nun haben wir erfahren, das umgehend die Miete um über 20,00€ je qm.( = 1500,00€,)
erhöht werden soll, die ges. Miete beträgt z.Z um die 650,00€
Wie verhalten wir uns richtig,
da wir diese Zeit der Renovierung und die neuen Mietforderungen nicht aufbringen können.
Am Dienstag den 31. ist Termin zw. Entscheidung und Ausprache mit dem Besitzer.
Danke vorab für eine Aussagekräftige
Hilfe.
C.-Peter G.





Antwort geschrieben am 27.01.2012 14:08:03
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 106
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten kann:


I.
Bei Ihrem MIetvertrag handelt es sich um ein gewerbliches Mietverhältnis. Dies bedeutet insbesondere, dass verschiedene gesetzliche Vorschriften, die für die Wohnraummiete erarbeitet wurden, für Ihr Mietverhältnis nicht gelten.

Insbesondere finden die §§ 558 ff. BGB keine Anwendung.

Dies bedeutet, dass Ihr Vermieter alleine aus den gesetzlichen Vorschriften heraus keinerlei Recht hat, die Miete zu erhöhen. Auch eine Renovierung und MOdernisierung der Räumlichkeiten begründet ein solches Recht nicht.

Eine Mieterhöhung kann daher grundsätzlich im Gewerberaum nur auf den Mietvertrag gestützt werden, der mir allerdings nicht zur Überprüfung vorliegt.

Vorerst ist allerdings davon auszugehen, dass die Mieterhöhung nicht ohne Weiteres möglich ist.


II.
Eine andere Frage ist, welche Konsequenzen die Instandhaltungsarbeiten haben.

Gemäß § 554 I sind Sie dazu verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Dies ist eine tatsächliche Frage, die Sie anhand der Arbeiten überprüften müssten.

Klar ist, dass Sie während dieser Zeit keine Miete zahlen müssen, wenn die RÄumlichkeiten nicht nutzbar sind.

Denkbar ist auch, dass Sie weitergehende Ersatzansprüche gegen Ihren Vermieter haben, z.B. auf Übernahme des Ihnen entstehenden GEwinnausfalls.


Da für eine abschließende Prüfung der Mietvertrag von entscheidender Bedeutung ist, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, fachanwaltliche HIlfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sollten Sie es vermeiden, im Gespräch mit dem Vermieter bereits Zusagen in die eine oder andere Richtung zu machen ohne sich zuvor abschließend informiert zu haben.

Sie können Sich gerne unter Mueller@seither.info nochmals mit mir in Verbindung setzen und mir im Rahmen einer weitergehenden Mandatierung den Mietvertrag zukommen lassen.

Die Details könnten wir dann gerne telefonisch oder per Mail besprechen.




Mit freundlichen Grüßen

Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz

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www.seither.info
www.vermieterblog.com
www.vermieterverein.de
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