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Frage geschrieben am 08.01.2011 12:53:28

nötigung im straßenverkehr § 240 StGB 1, Anhörung als Zeuge

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2040
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Nötigung.
Hallo!

ich bekam vor 4 Tagen einen Brief in dem ich als Zeuge schriftlich von der Polizei München befragt werde.

Es geht Nötigung im Straßenverkehr.
Es soll der Fahrer angegeben werden der mit dem Fahrzeug an dem 19.12.2010 um 19 Uhr auf der A9 Nürnberg Richtung München gefahren ist.

Ich weiss das ich gefahren bin. Ausser mir haben noch 4 weitere Familienmitglieder Zugriff zu diesem Fahrzeug.

Zur Situation: Ich kann mich erinnern das ich circa 5 km hinter einem LKW hinterher fahren musste da dieser in der Mitte der Straße gefahren ist. 2 Spurige Autobahn. Die Straße war richtig glatt und es schneite wie verrückt.

Irgendwann nachdem bestimmt 50 Autos sich schon in einer Schlange hinter dem LKW einreihten fuhr der LKW Fahrer von der Mitte nach rechts. Viele Autofahrer überholten den LKW. Ich tat das auch. Nachdem ich den LKW überholt hatte ordnete ich mich vor dem LKW ein. 60 Km/h war erlaubt ich bin circa 45 oder 50 gefahren. Der LKW fuhr sehr dicht drauf das ich schon schiss um mein Leben hatte und er mich eventuell wegrammt...Er macht dauernd Lichthupe und hupte wie bekloppt. Er wollte das ich schneller fahre was ich aber auf Grund der Verkehrssituation nicht konnte.

Jetzt kam der Brief von der Polizei.

1.Was hat mich zu erwarten? Ich wurde als Zeuge befragt.

2. Kann ich nachträglich noch eine Anzeige stellen wegen Nötigung da dieser LKW Fahrer mich massiv genötigt hat oder ist es schon zu spät... ???

3.Soll ich von meinem Zeugenverweigerungsrecht gebrauch machen oder soll ich einen Anwalt einschalten ?

4. Wie hoch stehen die Chance das das Verfahren eingestellt wird oder bzw erst gar nicht zu einem Verfahren kommt.

schönen Gruß


Antwort geschrieben am 08.01.2011 14:10:03
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

da Sie lediglich als Zeugin aussagen müssen, haben Sie zunächst nichts zu befürchten. Laut Ihrem angegebenen Sachverhalt sehe ich auch kein strafrechtlich relevantes Verhalten bei Ihnen.

Einen Strafantrag gegen den LKW-Fahrer können Sie innerhalb von drei Monaten stellen (§ 77b StGB), sodass dies also noch gut möglich ist.

Sofern Sie als Zeugin geladen worden sind und die Straftat nicht Sie selbst betrifft, sollten Sie auch bei der Polizei aussagen.
Wenn es jedoch Anhaltspunkte dafür geben sollte, dass auch gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der für Sie Akteneinsicht nimmt.

Wie bereits erwähnt kann ich bei Ihnen kein strafrechtliches Verhalten erkennen, sodass kein Verfahren gegen Sie angestrengt werden dürfte.

Ob das Verfahren gegen den LKW-Fahrer eingestellt wird, hängt maßgeblich von seinem Vorstrafenregister ab und von der genauen Tat, die ihm vorgeworfen wird. Dies lässt sich pauschal jetzt nicht genau aussagen.

Ich biete Ihnen an, dass Sie mir den Zeugefragebogen schicken/zumailen, um Ihnen speziell weitere Auskünfte geben zu können.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
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Tel: 0511 86699888
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