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Frage geschrieben am 24.04.2008 17:07:00

muss ich zur MPU?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2511
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 24.10.1995 entzog mir ein Amtsgericht in Baden-Württenberg meinen Führerschein der Klassen 1a und 3 wegen Trunkenheit am Steuer. Die durchschnittliche Blutalkoholkonzantration lag bei 1,13 Promille. Vor Ablauf weiterer 6 Monate durfte ich den Führerschein nicht neu beantragen. Ich habe den Führerschein jedoch zu keiner Zeit neu beantragt. Nach einem Herzinfarkt 2003 erlitt ich eine leichte Depression. Wegen dieser war ich 6 Wochen in stationärer Behandlung, sowie anschliessend einige Sitzungen bei einem Psycholgen.
Ich möchte den Führerschein nun neu beantragen und weiss dass ich diesen komplett neu erwerben muss.

1. Muss ich in jedem Fall mit einer MPU rechnen, bzw. wird diese in meinem Fall nicht erforderlich sein?

2. Sollte ich unter Umständen eine MPU machen müssen, würde ich dies gerne vor der Beantragung des Führerscheins klären, da diese meines Wissen nicht unerhebliche Kosten verursachen könnte. Lässt sich dies beim zuständigen Amt vorab klären?

MfG



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.04.2008 18:05:01
Rechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a, 80336 München, Tel: 089/22843355, Fax: 089/22843356
Fachanwalt Strafrecht, Verkehrsrecht, Transportrecht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zu 1.) Einen Grund für die Anordnung einer MPU gegen Sie vermag ich Ihrer Sachverhaltschilderung nicht zu entnehmen.
Eine solche wird bei Alkohol regelmäßig (außer in Fällen mit Anhaltspunkten für Alkoholismus) ab einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von 1,6 Promille angeordnet. Auch eine "leichte Depression" zieht wohl regelmäßig nicht die Anordnung auf einer MPU nach sich. Ich verweise diesbezüglich auf die Nummern 7.5.1 ff. Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung, wonach eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit, ein Fahrzeug zu führen, lediglich bei Manien und sehr schweren Depressionen besteht.

Zu 2.) Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wird Ihnen sicherlich Auskunft über die von Ihnen zu begehenden Schritte zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis/ des Führerscheins geben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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