Frage geschrieben am 01.03.2010 21:48:09
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
muss Teil der Heizkostenabrechnung aus 2008 bezahlt werden ?
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1394Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe seit dem 01.09.2008 in Berlin eine Wohnung gemietet.
Ende Dezember 2009 erhielt ich die erste Nebenkostenabrechnung
(ohne Heizkosten) für den Abrechnungszeitraum
01.09.2008 - 31.12.2008.
Nun habe ich vor ein paar Tagen die erste Heizkostenabrechnung
erhalten für den Nutzungszeitraum 01.09.2008 - 30.04.2009.
Dabei wurden die Brennstoffkosten für das gesamte Mietshaus
sogar separat nach Jahresabschnitten getrennt angegeben
(01.05.2008-31.12.2008 und 01.01.2009-30.04.2009)
und dann beide Kosten zusammen weiter verrechnet.
Die Verdunstungsröhrchen der Heizkörper selbst wurden am
11.06.2009 abgelesen.
Meine Frage ist, muss ich die Heizkosten für den Zeitraum
aus 2008 nachbezahlen, denn diese sind ja nicht innerhalb eines
Jahres, also bis Ende 2009 abgerechnet worden.
In meinem Mietvertrag kann ich keine Festlegung von Abrechnungs-
zeiträumen finden, die BK betreffende MV-Klauseln sind:
1.
Es gilt eine monatliche Vorrauszahlung auf die jährlich abzurech-
nenden Betriebskosten als vereinbart; der Vermieter erstellt einmal
im Jahr eine Abrechnung. Die Abrechnung gegenüber dem Mieter
erfolgt durch den Vermieter, sobald die Abrechnungsunterlagen der
eingeschalteten Abrechnungsfirma beim Vermieter vorliegen.
2.
Zu den Betriebskosten zählen
...die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mit Kosten
der verbrauchten Brennstoffe und Ihrer Lieferung.
Antwort-Dank im Vorraus
Antwort geschrieben am 01.03.2010 22:43:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Kaufrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 552
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Über die Nebenkosten muss jährlich abgerechnet werden und zwar spätestend ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums. Offensichtlich hat der Vermieter für die sonstigen Betriebskosten das Kalenderjahr als Maßstab gewählt und für die Heizkosten einen anderen Zeitraum. Dies ist grundsätzlich zulässig. Die Klausel die Sie unter 1. zitieren, stellt darauf ab, dass die Abrechungsunterlagen von der Firma dem Vermieter übergeben werden. Der Vermieter ist in diesen Fällen zu Teilabrechnungen berechtigt und hat die verspätete Abrechnung nach § 556 III S. 3 HS 2 BGB nicht zu vertreten. Er kann sich also darauf berufen, dass bis Ende 2009 noch keine Abrechnung möglich war, da die Ablesung zwar im Juni 2009 erfolgte, die Abrechnungsunterlagen aber noch nicht vorlagen.
Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter nachweisen kann, dass ihm die Heizabrechung erst 2010 zuging und er daher nicht in der Lage war noch in 2009 abzurechnen. Lag dem Vermieter alles vor und hat er es versäumt abzurechnen, müssten Sie keine Heizkosten für 2008 nachzahlen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.03.2010 23:19:32
Hallo Herr Wöhler,
besten Dank für Ihre gut verständliche Antwort.
Meine Nachfrage bezieht sich auf die MV-Klausel
"...der Vermieter erstellt einmal im Jahr EINE Abrechnung."
Wie wörtlich ist das "EINE" zu nehmen, denn er hat
ja zwei getrennte Abrechnungen erstellt.
Ist das eher Wortspalterei oder verstösst die Abrechnungspraxis
gegen die MV-Klausel ?
(in meiner vorherigen Wohnung
wurde tatsächlich BK+Heizung in einer Abrechnung verrechnet).
Besten Dank.
Hallo Herr Wöhler,
besten Dank für Ihre gut verständliche Antwort.
Meine Nachfrage bezieht sich auf die MV-Klausel
"...der Vermieter erstellt einmal im Jahr EINE Abrechnung."
Wie wörtlich ist das "EINE" zu nehmen, denn er hat
ja zwei getrennte Abrechnungen erstellt.
Ist das eher Wortspalterei oder verstösst die Abrechnungspraxis
gegen die MV-Klausel ?
(in meiner vorherigen Wohnung
wurde tatsächlich BK+Heizung in einer Abrechnung verrechnet).
Besten Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.03.2010 23:55:33
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Das Wort "eine" ist in Ihrem Vertrag nicht wörtlich zu nehmen. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist Teilabrechungen vorzunehmen, er ist aber dazu berechtigt. Letztlich kommt es darauf an, ob der Vermieter die Möglichkeit hatte bereits 2009 über die Heizkosten abzurechnen. Sie sollten anhand des Datums auf der Abrechnung des Unternehmens prüfen, wann diese dem Vermieter zuging.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Das Wort "eine" ist in Ihrem Vertrag nicht wörtlich zu nehmen. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist Teilabrechungen vorzunehmen, er ist aber dazu berechtigt. Letztlich kommt es darauf an, ob der Vermieter die Möglichkeit hatte bereits 2009 über die Heizkosten abzurechnen. Sie sollten anhand des Datums auf der Abrechnung des Unternehmens prüfen, wann diese dem Vermieter zuging.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechsanwalt
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