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muss Bauträger Wohngeld zahlen?


05.03.2008 10:28 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Bauträger hat lt. Vereinbarung mit Erstverwalter kein Wohngeld bezahlt. Nachfolgender Verwalter fordert die gesamte Summe ein.

Sehr geehrte Damen und Herren,
eine neue WEG (11 Einheiten) wurde ab 1.9.06 als WEG verwaltet.
Der Bauträger und der Erstverwalter hatten vereinbart, dass der Bauträger kein Wohngeld zu zahlen braucht. Der Erstverwalter verdiente über seine Maklerprovision als Immobilienmakler entsprechend am Verkauf der Wohnungen. (Ist das rechtens?)
Dieser hat jedoch seine Verwalterpflichten verletzt indem er u. a. im Jahr 2007 keine Eigentümerversammlung einberufen hatte sowie offene Rechnungen nicht beglich. Der Verwalter wurde auch nicht von der NK-Abrechnung 2006 entlastet.
Zum 1.1.08 wurde von den Eigentümern ein neuer Verwalter bestellt. Dieser fordert das gesamte Wohngeld für den Zeitraum ab 1.9.06 ein. Grundlage dafür ist ein Wirtschaftsplan vom 18.10.06 welcher für die verkauften, also bewohnten Wohnungen erstellt wurde. Demzufolge ist zu erwarten, dass ein Teil der Forderung ohnehin nach erfolgter Abrechnung zurückzuzahlen ist.
Inzwischen hat der neue Verwalter bereits eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt € 9.400 veranschlagt um die anstehenden sowie noch offenen Rechnungen zu begleichen.
Die gesamte Wohngeldforderung (ab 1.9.06) gegenüber dem Bauträger beläuft sich auf gut € 10.000. Dieser hat im Feb. 2008 € 5.000 beglichen und möchte den Rest nach erfolgter Abrechnung begleichen.
Der Erstverwalter behauptet, dass mit Begleichung der Abrechnung für 2006 dies erledigt wäre und der Bauträger erst ab 1.1.08 das Wohngeld zu zahlen hat. Es bestand jedoch keine Vereinbarung, dass der Erstverwalter für den Bauträger das Wohngeld für die WEG übernimmt.

Ist der Bauträger verpflichtet das gesamte Wohngeld nachzuzahlen?
Kann der Bauträger verlangen, dass erst die Abrechnung 2007 ordentlich erstellt wird um dann seine, falls noch offene Zahlungen zu leisten?
Kann der Bauträger mit damaliger Stimmenmehrheit die Abrechnung 2006 vom Erstverwalter als rechtens betrachten?
Vielen Dank im voraus
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema:
zahlen? Bauträger Wohngeld
05.03.2008 | 11:30

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Für die Wohngeldzahlungen noch nicht verkaufter Wohnungen haftet der Bauträger als im Grundbuch eingetragener Eigentümer. Auf die gegenteilige Vereinbarung mit dem Erstverwalter kann sich der Bauträger nicht berufen. Dies scheint der Bauträger ebenfalls zu sehen, da bereits eine erste Zahlung geleistet wurde. In welcher Höhe der Bauträger zu zahlen hat muss hier offen bleiben und kann erst nach umfassender Sachprüfung beurteilt werden.

Wohngeldansprüche gegen einen Eigentümer setzen regelmäßig voraus, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung und über den Wirtschaftsplan das von dem einzelnen Eigentümer zu zahlende Wohngeld betragsmäßig bezeichnet. Der Bauträger kann daher als Eigentümer der nicht verkauften Wohnungen ebenso wie die anderen Eigentümer eine ordnungsgemäße Abrechnung und Beschlussfassung verlangen.

Es gilt die Stimmenverteilung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, nicht eine damalige Stimmenverteilung zum Zeitpunkt 2006. Heutige Beschlüsse, die der Bauträger unter Umständen mit einer Stimmenmehrheit "durchboxt", können im Rahmen der Beschlussanfechtung gerichtlich überprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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